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Informationen zum Dokument  BGer 4A_303/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_303/2014 vom 03.07.2014
 
{T 0/2}
 
4A_303/2014
 
 
Verfügung vom 3. Juli 2014
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Cooperative,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________ Statsautoriseret Revisionspartnerselskab,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gesellschaftsrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2014 mit Rechtsschrift vom 23. Mai 2014 beim Bundesgericht anfocht;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
 
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom gleichen Tag erklärte, auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2014
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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