BGer 8C_313/2014 | |||
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BGer 8C_313/2014 vom 03.07.2014 | |
8C_313/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 3. Juli 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kostenvergütung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 12. März 2014.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2014 und die am 28. April 2014 dagegen erhobene Beschwerde,
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in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2012 bei einer Wanderung in steilem Gelände ausgerutscht und hernach von der B.________ mit einem Helikopter gerettet worden ist,
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dass die Vorinstanz die Weigerung der SUVA zur Übernahme der dabei entstandenen Kosten bestätigt hat,
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dass sie dabei unter Hinweis auf die anwendbaren Bestimmungen (Art. 6 und 13 UVG in Verbindung mit Art. 20 UVV sowie Art. 4 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 135 V 88 und SVR 2010 KV Nr. 17 S. 68 [Urteil 9C_858/2009 vom 25. Mai 2010]) erwogen hat, die Übernahme der Kosten für die Rettung durch den Unfallversicherer setze voraus, dass die Notsituation durch einen Sturz oder ein Ausrutschen zu Stande gekommen sei, aus welcher es ohne die angeforderte Hilfe kein Entkommen mehr gegeben hätte, oder aber durch die Rettung erhebliche Gesundheitsschädigungen vermieden werden konnten, die sich ohne diese Rettungsmassnahme ohne Zweifel verwirklicht hätten,
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dass sie bezogen auf den geforderten hinreichend engen Bezug der Notsituation zum Unfallereignis ausführte, dieser sei nicht gegeben, da die Notsituation nicht in erster Linie durch das Ausrutschen selbst hervorgerufen worden sei, sondern durch die Routenwahl, welche durch einen steilen Hang mit Geröll geführt habe,
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dass sie hinsichtlich des zweiten Punktes zwar das Risiko einer ernsthafteren Gesundheitsschädigung bejahte, dieses indessen nicht als derart hoch wertete, dass gesagt werden könne, dieses hätte sich ohne die Rettungsmassnahme ohne Zweifel verwirklicht,
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dass der Beschwerdeführer dagegen, soweit sich überhaupt mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts hinreichend auseinandersetzend (Art. 42 Abs. 2 BGG), nichts Stichhaltiges vorbringt,
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dass vielmehr gesamthaft auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal darin auch einlässlich dargelegt ist, weshalb die Übernahme von Rettungskosten des Unfallversicherers zur Vermeidung eines Gesundheitsschadens nur unter engen Voraussetzungen in Frage kommt (dazu siehe auch BGE 135 V 88 E. 3.2 S. 92),
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dass damit die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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