BGer 8C_359/2014 | |||
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BGer 8C_359/2014 vom 03.07.2014 | |
{T 0/2}
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8C_359/2014
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Urteil vom 3. Juli 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Dem 1962 geborenen A.________ wurde von der IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 1. November 2000 rückwirkend ab dem 1. Mai 1993 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
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Nachdem A.________ im Rahmen der im Jahre 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen noch von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand am 18. Dezember 2009 berichtet hatte, indessen am 16. November 2009 bei der IV-Stelle eine anonyme Anzeige eingegangen war, wonach A.________ den ganzen Tag vermutungsweise im und für das Lebensmittelgeschäft seiner Ehefrau arbeite, veranlasste die IV-Stelle eine Beweissicherung vor Ort mittels Observierung und Videoaufzeichnung (Bericht vom 25. November 2010). Es folgte eine psychiatrische Untersuchung durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des regionalärztlichen Dienstes (RAD) mit anschliessender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Berichte vom 22. September und 31. Oktober 2011). Med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, ebenfalls RAD, äusserte sich mit separatem Bericht vom 5. Januar 2012 zu den Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2012 die bisher ausgerichtete IV-Rente rückwirkend per 1. Mai 2010 auf. Mit Verfügung vom 1. März 2012 forderte die IV-Stelle zusätzlich die für die Zeit ab Mai 2010 ausgerichteten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'271.- als zu Unrecht ausgerichtet zurück.
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B. Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. März 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen vom 23. Februar und 1. März 2012 und des vorinstanzlichen Entscheids; eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen mit anschliessend neuem Entscheid an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht eine anspruchsaufhebende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen November 2000 und Ende April 2010 bejaht hat und damit einhergehend die rückwirkende Rentenaufhebung per Ende April 2010 sowie die Rückforderung der darüber hinaus bereits ausgerichteten Rentenleistungen bestätigen durfte. Eine somatisch bedingte Veränderung steht ausser Frage.
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3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV, insbesondere Art. 88bis Abs. 2 lit. b mit Verweis auf Art. 77 IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 133 V 108 E. 5.4 S. 114, je mit Hinweisen), zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), zur Beweissicherung und Observation vor Ort (Art. 59 Ab. 5 IVG; Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269 und 125 V 351 E. 3a S. 352, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob die gesetzlichen und von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen erfüllt waren, welche für das Verwerten der vorgenommenen Beweismassnahmen vor Ort erfüllt sein müssen. Sie erwog, der aktenmässig erstellte anonyme Hinweis vom 16. November 2009, wonach der Versicherte ganztägig einer Arbeit nachgehe, habe berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der wenig später am 18. Dezember 2009 vom Versicherten getätigten Angaben zum Gesundheitszustand ("unverändert") und seiner Arbeitstätigkeit ("30% Pensum") geweckt, zumal sich bereits in den älteren Akten gewisse Hinweise in diese Richtung befunden hätten; wenn angesichts dessen eine Observation angeordnet worden sei, könne nicht mit deren fehlender Gebotenheit argumentiert werden; vielmehr erweise sich diese als verhältnis- und insgesamt als rechtmässig, weshalb deren Ergebnisse auch im vorliegenden Verfahren verwertet werden dürften.
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4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung zum Anfangsverdacht als willkürlich und das Abstellen auf einen anonymen telefonischen Hinweis als gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör verstossend.
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Über den anonymen Anruf ist eine Aktennotiz verfasst worden. Anhaltspunkte, dass diese oder der Anruf fingiert sein soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, finden sich keine. Dass die Beweismassnahme vor Ort nicht bereits umgehend nach dem Anruf selbst, sondern erst nach Einholung und Auswertung der Angaben des Versicherten zum aktuell von ihm geleisteten Arbeitspensum und später auch noch der bei der Ehegattin als Arbeitgeberin dazu ebenfalls eingeholten Auskünfte vom 15. Februar 2010 veranlasst wurden, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern vielmehr sachgerecht. Daraus Umstände ableiten zu wollen, die für einen von der Verwaltung selbst konstruierten Anfangsverdacht sprechen, ist abwegig. Ob ein in den Akten erwähnter anonymer Hinweis den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht oder nicht, ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung und hat nichts mit dem vom Beschwerdeführer in diesem Kontext angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu tun.
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5. Das kantonale Gericht erwog weiter, ausgehend von der differenzierten, auf eigenen Untersuchungen, den Vorakten und den anlässlich der Beweissicherung vor Ort gesammelten Erkenntnissen beruhenden, schlüssig und nachvollziehbar begründeten Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2011 sei von einem seit der ursprünglichen Verfügung vom 1. November 2000 verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen, der nunmehr in einer dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitstätigkeit erlaube; dergestalt seien die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt, zumal der Versicherte damit ein rentenausschliessendes Einkommen generieren könnte.
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Diese Beurteilung lässt sich nicht beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz auf den Bericht von Prof. Dr. med. B.________ abstellen, ohne dadurch ihre Untersuchungspflichten zu verletzen oder gegen die vom Bundesgericht aufgestellten, vom Beschwerdeführer angerufenen Beweisgrundsätze zu verstossen: Da sich unstreitig der Gesundheitszustand des Versicherten einzig in psychiatrischer Hinsicht verändert hat, bedurfte es keineswegs zwingend einer polydisziplinären Begutachtung; sodann zeigt Prof. Dr. med. B.________ in seinen Berichten schlüssig auf, weshalb die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin vom 5. Februar 2010 nicht überzeugt. Ein den Bericht von Prof. Dr. med. B.________ in Frage stellender, jüngerer Arztbericht liegt demgegenüber nicht vor. Fehlt es an Anhaltspunkten, welche den verwaltungsintern verfassten, schlüssig und umfassend erscheinenden Bericht in Frage zu stellen vermögen, besteht auch keine Veranlassung für das Einholen einer Gerichtsexpertise oder die Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4 ff. S. 469).
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6. Zum von der Verwaltung rückwirkend festgelegten Zeitpunkt des Rentenanspruchendes per Ende April 2010 und zu der damit verbundenen Rückforderung der danach noch ausgerichteten Leistungen führte das kantonale Gericht endlich aus, weil der Versicherte weder die gesundheitliche Verbesserung noch die Arbeitsaufnahme der IV-Stelle gemeldet hatte und darüber hinaus am 18. Dezember 2009 falsche Angaben zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum tätigte, habe er die Versicherungsleistungen bei der IV-Stelle unrechtmässig erwirkt, was gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Möglichkeit eröffne, die Rente rückwirkend aufzuheben und in Anlehnung an Art. 25 ATSG für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 zurückzufordern.
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Der Beschwerdeführer bemängelt auch dies: Ihm könne keine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV vorgeworfen werden, die zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung und Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen berechtigen würde; schliesslich habe er auf die Angaben der ihn behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit abstellen dürfen. Mit diesem Argument zielt er an der Sache vorbei, da dies nichts mit dem von ihm nach vorinstanzlicher Feststellung nicht korrekt angegebenen, tatsächlich geleisteten Arbeitspensum gemein hat. Ebenso wenig dringt er durch, soweit er die Meldepflichtverletzung als offensichtlich unrichtig rügt: Die Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft beinhaltet auch das Pflegen von Kundenkontakten, ohne dass deswegen auf eine herabgesetzte Arbeitstätigkeit zu schliessen wäre; genau so wenig umfassen die Arbeiten, wie sie im Observationsbericht beschrieben sind, durchwegs körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte habe im Bericht vom 18. Dezember 2009 mit der Angaben, bloss zu ca. 30 % im Geschäft seiner Frau tätig zu sein, in Sinne eines Missverständnisses lediglich die körperliche Leistungserbringung mitteilen wollen.
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7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.
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8. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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