BGer 1B_239/2014 | |||
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BGer 1B_239/2014 vom 04.07.2014 | |
{T 0/2}
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1B_239/2014
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Urteil vom 4. Juli 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kern,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt.
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Gegenstand
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Verfahrenstrennung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2014.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt unter der Strafprozessnummer ST.2008.5801 ein umfangreiches Strafverfahren insbesondere gegen B.________ als Hauptbeschuldigten sowie gegen A.________. Am 28. Februar 2014 erliess die Staatsanwaltschaft bezugnehmend auf "Prozessnummer ST.2008.5801/Sachverhaltsdossier ST.030" in der Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung (Gehilfenschaft) die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Mit Schreiben vom 17. März 2014 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft für den Fall einer Verfahrenstrennung (Sachverhaltsdossier S.030 von den Sachverhaltsdossier S.014 wegen Betrugs und S.034 betreffend Konkursdelikte) um Darlegung des sachlichen Grundes in Form einer anfechtbaren Verfügung. Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ am 18. März 2014 die Gründe mit, weshalb sie das Verfahren getrennt habe.
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A.________ erhob am 24. März 2014 Beschwerde mit dem Antrag, "die Vorinstanz sei anzuweisen, im Strafverfahren ST.2008.5801 gegen die beschuldigten Personen B.________ und A.________ die Sachverhaltsdossiers S.014 (Betrug), S.030 (Betrug und Veruntreuung) und S.034 (betrügerischer Konkurs) nicht zu trennen, sondern die Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 7. Mai 2014 auf die Beschwerde nicht ein.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.1. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie sich in zwei Strafverfahren gegen die ihr angelasteten Straftaten wehren müsste und dadurch der doppelten Belastung durch zwei Strafverfahren und zwei Hauptverhandlungen ausgesetzt würde. Damit macht sie indessen keinen Nachteil rechtlicher Natur geltend, der mit einem für die Beschuldigte günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte. Eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO kann vorfrageweise in der Hauptverhandlung wieder in Frage gestellt (Art. 339 Abs. 2StPO) und ein für die Beschwerdeführerin negativer Entscheid zuletzt mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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