BGer 2C_1107/2013 | |||
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BGer 2C_1107/2013 vom 04.07.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1107/2013
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Urteil vom 4. Juli 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2013.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 1964) stammt aus Ghana. Er reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 21. April 2006 die Schweizerin C.________. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde einmal, bis am 20. April 2008, verlängert.
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B. Mit Verfügung vom 4. September 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Gesuche von A.________ und B.________ um Verlängerung des Aufenthaltsbewilligung ab. Einen gegen die Verfügung gerichteten Rekurs vom 8. Oktober 2008 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Mai 2013 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 23. Oktober 2013).
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C. Mit Eingabe vom 27. November 2013 beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer nicht zu widerrufen bzw. ihnen eine solche wieder zu erteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die Beschwerdeführer machen in einer nicht zum Vornherein aussichtslosen Weise geltend, es liege beim Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Umstände ein nachehelicher Härtefall vor (Art. 50 AuG; SR 142.20). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung.
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1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 135 III 513 E. 4.3 S. 521). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; Urteil 8C_65/2012 vom 21. August 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 310 ff.).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Eingabe vom 28. August 2013 - sie wurde nach der Beschwerdeeinreichung am 24. Juni 2013 nachgereicht -, nur in tatsächlicher, nicht jedoch in rechtlicher Hinsicht berücksichtigt habe.
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2.2. Es trifft zu, dass das Bundesgerichtsgesetz den unmittelbaren gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts eine freie Prüfung des Sachverhalts vorschreibt, was auch die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren bedeutet (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4); verlangt wird zudem eine uneingeschränkte Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht (Art. 29a BV; Art. 110 BGG; Urteile 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 2.2; 2C_81/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.2; 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1; 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2).
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3. Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestünden wichtige persönliche Gründe, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG verneinte, habe sie Bundesrecht verletzt.
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3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119) oder wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille fortdauert. Dabei ist im Wesentlichen auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen" Gründen getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 VZAE [SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft (ausländerrechtlich) als definitiv aufgelöst zu gelten hat (Urteil 2C_82/2012 vom 31. Januar 2012 E. 2.2.1).
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3.2. Der Beschwerdeführer macht einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG geltend. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe bzw. Familiengemeinschaft fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der ausländischen Familienmitglieder in der Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 f.; 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff., je mit Hinweisen).
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3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann (sinngemäss) vor, infolge der fortgeschrittenen Integration sei - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - auch gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) von einem (selbstständigen) Anspruch seiner Tochter auf weiteren Aufenthalt auszugehen.
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3.3.1. Die EMRK wie auch Art. 13 BV verschaffen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.; 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; vgl. Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003 Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99, § 94 mit Hinweisen; vom 28. Juni 2011 Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09, § 66). Auch aus der UN-Kinderrechtskonvention ergeben sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5 S. 388 ff. und 124 II 361 E. 3b S. 367). Bei Ausreise des Beschwerdeführers verfügt seine Tochter über keine weiteren Familienmitglieder, die in der Schweiz wohnen würden, sondern kehrt gemeinsam mit ihrem sorgeberechtigten Vater in ihre Heimat zurück. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedeutet demnach keine Vereitelung der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer und berührt insofern deren Anspruch auf Familienleben nicht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen; Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129 ff.; 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.1.4; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2; Urteile des EGMR
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3.3.2. Für einen Anspruch aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens (hierzu Urteil des EGMR
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juli 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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