BGer 5A_540/2014 | |||
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BGer 5A_540/2014 vom 07.07.2014 | |
{T 0/2}
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5A_540/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Besuchsrecht,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die (in Abänderung eines Scheidungsurteils erfolgte) Einschränkung seines Besuchsrechts gegenüber dem (2010 geborenen) Sohn (von wöchentlich 15 Stunden auf 3 bis 4 Stunden) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, zur Beurteilung stehe einzig die Frage der erwähnten zeitlichen Besuchsrechtseinschränkung, das eingeschränkte Besuchsrecht entspreche der etablierten Betreuungssituation und dem Kindeswohl, die Situation habe sich seit dem Scheidungsurteil nämlich deutlich verändert, zwischen den Eltern bestehe eine unüberbrückbare Kluft hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung des Besuchsrechts, wegen der häufigen und unregelmässigen Landesabwesenheiten des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nicht verlängert worden sei, erweise sich eine zurückhaltende Besuchskadenz als angemessen, mangels vollständiger Darlegung seiner finanziellen Situation könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt vor Bundesgericht aus eigener Sicht zu schildern und der geschiedenen Ehefrau Manipulation und Lügen vorzuwerfen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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