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Informationen zum Dokument  BGer 5D_93/2014  Materielle Begründung
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BGer 5D_93/2014 vom 07.07.2014
 
{T 0/2}
 
5D_93/2014
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Versicherung Y.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
 
in Erwägung,
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.
1
2. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2
3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4
5. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5
6. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 7. Juli 2014
8
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
12
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