BGer 6B_343/2014 | |||
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BGer 6B_343/2014 vom 07.07.2014 | |
{T 0/2}
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6B_343/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Ergänzung der Anklage und der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331).
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1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt, da die Vorinstanz von der Staatsanwaltschaft eine umfassende Aufarbeitung des massgebenden Sachverhalts erwarte. Es wären deutlich über zehn Einvernahmen vorzunehmen und weitere gutachterliche Beurteilungen einzuholen. Schliesslich hätte erneut Anklage beim Bezirksgericht mit entsprechender Berufungsmöglichkeit zu erfolgen. Folglich liesse sich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein grosser Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen. Ferner bleibe sein Einbürgerungsgesuch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sistiert, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle. Hinsichtlich der Parteientschädigung sei der angefochtene Beschluss ein Endentscheid gemäss Art. 90 oder 91 BGG, der dem Bundesgericht in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr unterbreitet werden könne.
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1.3. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen nicht vor. Die Gutheissung der Beschwerde würde weder sofort einen Endentscheid herbeiführen (siehe Urteil 1B_359/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2) noch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die letztgenannte Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt. Die gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch vorzunehmenden Beweismassnahmen führen nicht zu einem weitläufigen Beweisverfahren. Auch liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch den angefochtenen Entschluss lediglich verzögert wird.
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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