BGer 6B_74/2014 | |||
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BGer 6B_74/2014 vom 07.07.2014 | |
{T 0/2}
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6B_74/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kürzung der Parteientschädigung; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 4'530.80 (Honorar Fr. 4'139.20, Barauslagen Fr. 56.--, MwSt. Fr. 335.60) ein. Das geltend gemachte Honorar beruht auf einem Zeitaufwand von 16.58 Stunden zu Fr. 250.--, der sich im Wesentlichen aus zwei Positionen zusammensetzt: 1.25 Stunden für "Studium Urteilsbegründung und Akten, Strategie" sowie - verteilt auf mehrere Tage - insgesamt 15.33 Stunden für "Berufungsbegründung".
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1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz komme ohne nähere Begründung zum Ergebnis, die Verteidigung hätte die Berufungsbegründung in acht Stunden verfassen müssen. Woher diese Referenzgrösse stamme, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz übersehe, dass die Verteidigung sich neben der Frage der Rückweisung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte eventualiter auch zur Sache habe äussern müssen, was den Hauptaufwand ausmache. Hinzu komme, dass der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Parteientschädigung zwar knapp, jedoch genügend. Sie erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung als unangemessen hoch und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeit in erheblich kürzerer Zeit hätte geleistet werden können. Damit war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
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1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen.
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten.
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1.4.2. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1329 Ziff. 2.10.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann.
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1.4.3. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren war über ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden, welches sich auf einen einzigen, klar umrissenen Anklagesachverhalt bezog und mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Überdies wurde er verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und dem Staat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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