BGer 5F_8/2014 | |||
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BGer 5F_8/2014 vom 08.07.2014 | |
{T 0/2}
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5F_8/2014
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Urteil vom 8. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB).
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_101/2014 vom 6. März 2014,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2014 vom 6. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ (geb. 1954) wurde am 22. März 2010 nach aArt. 370 ZGB bevormundet. Am 23. Januar 2012 wurde die Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB umgewandelt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) ein Gesuch um Aufhebung der von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB überführten Massnahme abgewiesen. Dagegen hat X.________ ein Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittelverfahren ist hängig.
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A.b. Ebenfalls am 18. Oktober 2013 hat die KESB einem Verkauf des im Eigentum von X.________ stehenden Grundstücks Nr. xxx (GB A.________) zu einem Preis von Fr. 2,4 Mio. und der Löschung zweier auf den Grundstücken Nr. yyy (GB A.________) bzw. Nr. zzz (GB B.________) zugunsten des 2003 verstorbenen Vaters C.________ eingetragener Vorkaufsrechte zugestimmt.
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A.c. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Das Verwaltungsgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil X.________ als umfassend Verbeiständete nur in höchstpersönlichen Angelegenheiten ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung prozessieren dürfe und hier rein vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte betroffen seien (Urteil vom 18. Dezember 2013).
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A.d. Dagegen reichte X.________ am 3. Februar 2014 eine Beschwerde in Zivilsachen ein, die das Bundesgericht am 6. März 2014 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_101/2014).
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B. Mit Datum vom 22. April 2014 gelangt X.________ mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil 5A_101/2014 in Revision zu ziehen und aufzuheben (Ziff. 1), den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 18. Dezember 2013 vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 2) und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses Gericht zurückzuweisen (Ziff. 3). Eventuell sei der Zustimmungsbeschluss der KESB Nidwalden vom 18. Oktober 2013 betreffend die Veräusserung des Grundstücks Nr. xxx (GB A.________) und betreffend Löschung des auf dem Grundstück Nr. zzz (GB B.________) zugunsten von C.________ sel. vorgemerkten Vorkaufsrechts aufzuheben. Subeventuell sei das Verwaltungsgericht Nidwalden anzuweisen, das Anfechtungsverfahren gegen den Entscheid der KESB Nidwalden bis zum rechtsgültigen Entscheid betreffend Beistandschaft der Gesuchstellerin zu sistieren.
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Mit Verfügung vom 23. April 2014 untersagte das Bundesgericht superprovisorisch alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch. Diese Verfügung bestätigte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Mai 2014.
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Erwägungen: | |
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge nicht beurteilt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. c und d BGG). Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 Bst. c und d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG, für deren Geltendmachung das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Urteil 2F_9/2008 vom 20. Februar 2009 E. 1.1). Mit der vorliegenden Eingabe hat die Gesuchstellerin diese Frist gewahrt (Art. 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Gesuchstellerin ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit ihren Anträgen unterlegen und deshalb zum Revisionsgesuch legitimiert. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
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2. Die Gesuchstellerin weist in ihrem Revisionsgesuch zu Recht darauf hin, dass sie sich bereits in ihrer Beschwerde vom 22. November 2013 an das Verwaltungsgericht darauf berufen hatte, dass Art. 412 Abs. 2 ZGB dem Verkauf der Parzelle Nr. xxx (GB A.________) und der Löschung des Vorkaufsrechts auf der Parzelle Nr. zzz (GB B.________) im Wege stehe. Dies hat das Bundesgericht im Urteil 5A_101/2014 trotz entsprechender Rüge übersehen. In diesem Sinn hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin zu Unrecht vorgeworfen, vor Bundesrecht unzulässige Noven (Art. 99 BGG) vorgebracht zu haben.
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Damit hat die Gesuchstellerin allerdings noch nicht den Nachweis dafür erbracht, dass das bundesgerichtliche Versehen eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG betrifft, das heisst einen Umstand, der für die Entscheidfindung des Bundesgerichts ausschlaggebend war (s. BGE 122 II 17 E. 3 S. 19). Dies ist bei genauer Analyse des Urteils 5A_101/2014 nicht der Fall. Gegenstand des Urteils 5A_101/2014 war ausschliesslich die Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Entscheid der KESB Nidwalden vom 18. Oktober 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei geht es um eine Rechtsfrage. Deren korrekte Beantwortung hängt nicht davon ab, auf welches Tatsachenfundament die Gesuchstellerin ihre Beschwerde gegen die Verfügung der KESB vom 18. Oktober 2013 stützte bzw. ob die Gesuchstellerin die entsprechende Tatsachen auch schon vor dem Verwaltungsgericht vortrug. Dieses Tatsachenfundament hätte erst dann eine Rolle gespielt, wenn das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eingetreten wäre und in der Folge geprüft hätte, ob die Voraussetzungen von Art. 412 Abs. 2 ZGB erfüllt sind.
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Aufgrund des Gesagten ist das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 5A_101/2014 auf die Rüge betreffend Art. 412 Abs. 2 ZGB möglicherweise zu Unrecht mit dem Hinweis auf ein vermeintlich fehlendes Tatsachenfundament nicht eingetreten. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen hätte. Vorzuwerfen wäre dem Bundesgericht wenn schon eine falsche Beurteilung der Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht auf die kantonale Beschwerde der Gesuchstellerin hätte eintreten müssen. Ein solcher Fehler aber ist rechtlicher Natur und damit kein Revisionsgrund.
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3. Die Gesuchstellerin verlangt die Revision des Urteils 5A_101/2014 auch gestützt auf Art. 121 Bst. c BGG. Konkret wirft sie dem Bundesgericht vor, ihr als Eventualantrag formuliertes Sistierungsbegehren nicht behandelt zu haben. Im Einzelnen verhält es sich damit wie folgt: In ihrer Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2014 an das Bundesgericht findet sich im Abschnitt "Anträge" kein Hinweis auf ein solches Rechtsbegehren. Ein solches Begehren lässt sich vielmehr bloss der Begründung entnehmen (Ziff. 14, S. 11). Ob damit ein rechtsgenügliches Sistierungsbegehren gestellt worden ist, kann offen bleiben. Auch wenn man die Frage bejaht, erweist sich der Vorwurf der Gesuchstellerin als unbegründet. Ob das Bundesgericht einen Antrag behandelt hat oder nicht, beurteilt sich allein anhand seines Urteilsspruchs. Weist das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerde als Ganzes ab, soweit es darauf eintritt, so gilt dies für alle gestellten Anträge und damit auch für den von der Gesuchstellerin monierten Eventualantrag (so sinngemäss Urteil 5F_6/2011 vom 13. Juli 2011 E. 2).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet. Den besonderen Umständen des Falls entsprechend wird auf Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Nidwalden ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB), dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, dem Grundbuchamt des Kantons Nidwalden und dem Grundbuchamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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