BGer 9C_505/2014 | |||
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BGer 9C_505/2014 vom 09.07.2014 | |
{T 0/2}
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9C_505/2014
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Urteil vom 9. Juli 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössische Ausgleichskasse,
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Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 26. Mai 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Mai 2014 betreffend Rückforderung von AHV-Altersleitungen,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 an A.________ und B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ und B.________ am 1. Juli 2014 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, weshalb für eine Rentenplafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG die Zivilstandsänderung (Heirat) massgebend ist und - abgesehen von einer richterlichen Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 35 Abs. 2 AHVG) - getrennte Wohnsitze nicht zum Absehen von einer Plafonierung berechtigen,
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dass die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Rückforderungsverfügungen und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der Rückforderung beantragen, indes weder rügen noch aufzeigen, inwiefern die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern lediglich ihre Sicht der Dinge darlegen,
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dass sie insbesondere nicht dartun, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte und im Übrigen die Schlechterstellung von Ehepaaren in Bezug auf die Altersrente rechtsprechungsgemäss auf sachlichen Gründen beruht (BGE 140 I 77),
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dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführer in ihrer zweiten Eingabe vom 1. Juli 2014 beantragen, bei Nichteintreten des Bundesgerichts seien "die Akten als Gesuch um Teilerlass im Sinne unserer Anträge und Begründungen in der Eingabe vom 24. Juni 2014 der zuständigen Ausgleichskasse zu überweisen"; damit sei ihre Beschwerde gegenstandslos und zurückgezogen,
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dass der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist (BGE 119 V 36 E. 1b S. 38; 111 V 156 E. 3a S. 158; 111 V 58 E. 1 S. 60), weshalb der von den Beschwerdeführern unter der Bedingung des letztinstanzlichen Nichteintretens erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben hat, was indessen für die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile bewirkt, da in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und die Ausgleichskasse sich mit der Frage des Erlasses befassen wird (vgl. kantonales Gerichtsurteil, S. 3 E. 2 und S. 8 Ziff. 1),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juli 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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