BGer 5D_96/2014 | |||
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BGer 5D_96/2014 vom 10.07.2014 | |
{T 0/2}
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5D_96/2014
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Urteil vom 10. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 1014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechts-öffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'700.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 5 BGG zur Unterzeichnung seiner Eingabe aufzufordern,
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dass nämlich in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Beschluss vom 16. Juni 2014 erwog, die kantonale Beschwerde entspreche den formellen Anforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht, sie enthalte weder explizite Rechtsbegehren noch eine Begründung, insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, im Übrigen wären die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen wegen des Novenverbots ohnehin unbeachtlich gewesen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 16. Juni 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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