BGer 4D_56/2014 | |||
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BGer 4D_56/2014 vom 11.07.2014 | |
{T 0/2}
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4D_56/2014 und 4A_266/2014
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Urteil vom 11. Juli 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.B.________ und C.B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gegenstandsloserklärung eines Ausweisungsgesuchs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 25. März 2014.
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In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Oberland das von den Vermietern B.B.________ und C.B.________ (Beschwerdegegner) gegen den Mieter A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Ausweisungsgesuch und das von diesem eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Rückzugs des Ausweisungsgesuchs mit Verfügung vom 21. November 2013 als gegenstandslos erklärte und es die entsprechenden Verfahren abschrieb;
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dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 21. November 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. März 2014 abwies, soweit es darauf eintrat, wobei es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 3. Mai 2014 (zunächst versehentlich mit 26. Februar 2014 datiert) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 mit Beschwerde anzufechten (Verfahren 4A_266/2014);
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem mit Eingabe vom 4. Mai 2014 vorbrachte, bei einer Richterin der Vorinstanz liege ein Ausstandsgrund vor;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Juli 2014 nochmals eine Beschwerdeeingabe gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 einreichte (Verfahren 4D_56/2014);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass der Beschwerdeführer zwar Art. 29 BV erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass der Beschwerdeführer ausserdem keinen konkreten Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO aufzeigt, den er erst nach der Mitteilung des kantonalen Entscheids entdeckt hätte (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1), sondern lediglich in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid kritisiert und vorbringt, es sei zu untersuchen, ob die vorsitzende Richterin und der Rechtsvertreter der Gegenpartei verwandt oder befreundet seien, sowie die Schweizer Gerichte allgemein als korrupt bezeichnet;
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Die Verfahren 4A_266/2014 und 4D_56/2014 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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