BGer 6B_1082/2013 | |||
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BGer 6B_1082/2013 vom 14.07.2014 | |
{T 0/2}
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6B_1082/2013
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Urteil vom 14. Juli 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte räuberische Erpressung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
2.
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2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz spreche ihn zu Unrecht der versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig. Die Drohungen im Schreiben seien leer und offensichtlich nicht ernst gemeint. Er habe seine Identität offengelegt und der geforderte Betrag sei viel zu hoch. Weder habe er damit gerechnet, dass diese Summe geleistet werde, noch hätten die Adressaten über eine Zahlung nachgedacht. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob diese davon ausgegangen seien, dass er die Drohungen wahr machen könne. B.________ kenne ihn und habe angenommen, er habe einen Psychoschub gehabt, als er das Schreiben verfasst habe. Schliesslich habe es ihm am Vorsatz gefehlt, eine ernst gemeinte Geldforderung zu stellen. Er habe mit seinem Brief lediglich Aufmerksamkeit erzeugen und keine Angst verbreiten wollen, was ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, strittig sei, ob der Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil angedroht habe und wie die Adressaten die Drohung verstanden hätten. B.________ kenne ihn und wisse, dass sich seine psychische Krankheit in Schüben manifestiere. Losgelöst vom psychischen Zustand des Absenders möge die Drohung aus Sicht einer besonnenen Person absurd erscheinen. Bei Kenntnis der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne sie aber weder als lächerlich noch als nicht ernst gemeint abgetan werden. Daran ändere nichts, dass er gegen Personen noch nie Gewalt ausgeübt habe. Der Gutachter attestiere ihm jedenfalls eine latente Gefährlichkeit. Der Brief mache deutlich, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Rechtsvertreterin und ihrem Umfeld etwas Böses wolle. Die angedrohten Nachteile könnten auch eine besonnene Person, die um die Erkrankung des Absenders wisse, durchaus gefügig machen. Die ehemalige Rechtsvertreterin habe die Einschätzung der Situation als sehr schwierig erachtet und diese mit ihrem Büropartner, im Sekretariat und mit Verwandten besprochen. Das Sekretariat sei angewiesen worden, die Eingangstüre nicht mehr einfach zu öffnen, wenn jemand läute. Sie traue dem Beschwerdeführer zu, dass er ihr auflauere. Da sie ihn lange nicht gesehen habe, habe sie nicht einschätzen können, ob er zu einer solchen Gewalttat bereit sei. Sie habe entschieden, nichts zu unternehmen und sei von einem Psychoschub ausgegangen. Sie sei aber froh gewesen, dass die Anzeige eingereicht worden sei (Urteil S. 11-14 E. 5.b-e). Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe das Schreiben vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht verfasst. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass er keine Gewalt androhen und keine Zahlung habe erwirken wollen oder nicht an die Ernsthaftigkeit seiner Forderung geglaubt habe. Er habe sich der versuchten Erpressung schuldig gemacht. Angesichts der angedrohten Gewalt gegen Leib und Leben sei Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt (Urteil S. 14 E. 5.f und g).
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2.3.
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2.3.1. Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
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2.3.2. Gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB, wenn der Täter gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht.
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2.3.3. Was der Täter wusste, wollte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3) und ob er in Bereicherungsabsicht handelte (BGE 99 IV 6 E. 3 S. 8), betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage.
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2.3.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 135 II 384 E. 2.2.1).
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2.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Erpressung verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz bejaht die Androhung ernstlicher Nachteile zu Recht und nimmt zutreffend an, die im Schreiben genannten Drohungen seien von einem Ausmass, das die Willensfreiheit einer besonnenen Person in der Lage der Adressaten eingeschränkt hätte. Auf ihre Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil S. 12-14 E. 5.c-e).
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2.5. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer aber wegen der angedrohten ernstlichen Nachteile der versuchten räuberischen Erpressung schuldig spricht, verstösst sie gegen Bundesrecht. Die Androhung ernstlicher Nachteile reicht für eine solche Qualifikation nicht aus. Zudem unterlässt es die Vorinstanz zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angedrohte Gewalt gegen Leib und Leben gegenwärtig im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB ist. In seinem Schreiben von Ende März setzt er den Adressaten eine Zahlungsfrist von über einem Monat. Die im Falle eines Zahlungsverzugs angedrohte Gewalt ist somit nicht unmittelbar. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten qualifizierten Erpressung schuldig spricht, verletzt sie Bundesrecht.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Der Kanton Thurgau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Erich Moser, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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