BGer 9C_474/2014 | |||
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BGer 9C_474/2014 vom 14.07.2014 | |
9C_474/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Juli 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Sozialversicherungsgerichts
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des Kantons Zürich vom 14. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 1959) bezieht mit Wirkung seit Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Juli 1998). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sah die IV-Stelle vor, eine Medizinische Abklärungsstelle X.________ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zu beauftragen. So verfügte sie am 28. November 2013.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 28. November 2013 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Mai 2014).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, von jeder Art von Begutachtung abzusehen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses die Zumutbarkeit einer Begutachtung abkläre. Ausserdem beantragt sie einen zweiten Schriftenwechsel.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Begutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, eine Begutachtung sei nicht notwendig. Eine materielle Revision nach langjährigem Rentenbezug widerspreche der Rechtssicherheit und den Erfordernissen eines fairen Verfahrens (vgl. S. 4 Ziff. 5 und S. 9 ff. der Beschwerdeschrift). Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich noch nie polydisziplinär abgeklärt worden; neuere fachärztliche Berichte seien nicht in den Akten. Die Anordnung einer umfassenden Begutachtung sei vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen zukomme (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zudem sei bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig (E. 2 des angefochtenen Entscheids).
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Materielle Einwendungen wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung können dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (oben E. 1; vgl. - statt vieler - das Urteil 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2).
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2.2. Die Beschwerdeführerin lässt des Weitern (wie schon vorinstanzlich) auf eine Suizidalität verweisen; im Falle einer Begutachtung drohe ihr Gesundheitszustand zu dekompensieren (S. 5 Ziff. 10 und S. 15 der Beschwerdeschrift). Hiezu führte das kantonale Gericht aus, anhand eines mit der Beschwerde eingereichten Berichtes des Hausarztes sei die Zumutbarkeit der Begutachtung nicht zuverlässig beurteilbar. Die Frage könne naturgemäss nur durch eine psychiatrische Fachperson beantwortet werden. Es liege in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesundheitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (E. 3 des angefochtenen Entscheids).
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Im Unterschied zu dem in E. 2.1 hievor behandelten betrifft das Vorbringen, die Begutachtung sei nicht zumutbar, weil sie die Beschwerdeführerin übermässig belaste, nicht die Gewährleistung fairer Rahmenbedingungen der Begutachtung und die Güte der daraus resultierenden Entscheidungsgrundlage. Insoweit fällt die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde nicht unter die in E. 1 dargelegte Regel. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, bewirkt der angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung indes auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Letztlich muss der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_285/2014 E. 2 a.E. und Urteil 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Schriftenwechsel ist nicht angezeigt (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juli 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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