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Informationen zum Dokument  BGer 9C_440/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_440/2014 vom 16.07.2014
 
9C_440/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 16. Juli 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,   vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 2. Mai 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 21. Mai 2013 das Gesuch des 1962 geborenen A.________ um Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell um Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, mit Entscheid vom 2. Mai 2014 abwies,
 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen,
 
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und bei nichterwerbstätigen, im häuslichen Aufgabenbereich arbeitenden Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149) zutreffend dargelegt hat,
 
dass das kantonale Gericht sodann die Rechtsprechung zur Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508), ebenfalls richtig wiedergegeben hat, sodass auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird,
 
dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen und erwerblichen Unterlagen, insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen im Dezember 2009 ausgeübten Tätigkeiten, festgestellt hat, dieser vermöge für den Zeitraum seit seiner Rückkehr aus U.________ im Juni 2008 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ende 2009 keine reguläre Arbeitstätigkeit auszuweisen und habe sich in dieser Zeitspanne auch nicht ernsthaft um die Aufnahme einer solchen bemüht,
 
dass angesichts der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Stellensuche, die auch dem damaligen behandelnden Arzt aufgefallen ist, von einem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit auszugehen sei, weshalb es sich nicht beanstanden lasse, dass die Verwaltung den Versicherten als nichterwerbstätige Person eingestuft hat,
 
dass der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, als Nichterwerbstätiger zu gelten, sich jedoch zur Hauptsache auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, auf welche im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingegangen werden kann,
 
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Statusfrage in weiten Teilen tatsächlicher Natur ist und sich im Übrigen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt,
 
dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig festgestellt worden,
 
dass in der Beschwerde zwar vorgetragen wird, die Vorinstanz habe insoweit, als sie sich auf die Lebenserfahrung stützte, Bundesrecht verletzt und der Versicherte zahlreiche Gesichtspunkte aufzählt, die aus seiner Sicht für den Status als Erwerbstätiger sprechen,
 
dass diese Argumente den angefochtenen Entscheid jedoch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen, weil sie wiederum die sorgfältige, auf den augenscheinlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers während der anderthalb Jahre nach dessen Rückkehr aus U.________ beruhende Begründung der Vorinstanz ausser Acht lassen,
 
dass mit den abweichenden Überlegungen in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des kantonalen Gerichts, soweit diese auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen, bundesrechtswidrig sein sollen,
 
dass in Bezug auf die Einzelheiten zur Statusfrage im Weiteren auf die einlässliche und überzeugende Begründung im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz nach der spezifischen Methode durchgeführte Invaliditätsbemessung, die einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben hat, nicht in Frage stellt, sodass auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist,
 
dass sich mit der Abweisung der Beschwerde vor Bundesgericht an der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten im kantonalen Verfahren nichts ändert, weshalb die entsprechenden Verfahrensanträge des Versicherten auf Neuverlegung dieser Kosten unbegründet sind,
 
dass die Gerichtskosten des letztinstanzlichen Verfahrens dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Juli 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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