BGer 1C_351/2014 | |||
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BGer 1C_351/2014 vom 21.07.2014 | |
{T 0/2}
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1C_351/2014
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Urteil vom 21. Juli 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________ C.________, Postfach, 8953 Dietikon,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Aeugst am Albis, Dorfstrasse 22, Postfach, 8914 Aeugst am Albis, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,
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Baurekursgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Feststellung des Verfalls der Baubewilligung / Befehl,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 stellte der Gemeinderat Aeugst am Albis fest, dass die A.________ und B.________ C.________ am 16. Mai 2001 erteilte Stammbaubewilligung für ein Einfamilienhaus an der Buechbodenstrasse in Aeugst am Albis mitsamt allen Abänderungsbewilligungen erloschen bzw. verfallen sei (Dispo.-Ziff. I). Gleichzeitig befahl die Behörde A.________ und B.________ C.________, innert 30 Tagen ab der Rechtskraft des Beschlusses "ein bewilligungsfähiges Projekt für den Rückbau der vorhandenen Bauteile und die Versetzung des Geländes in einen ordentlichen Zustand" zur Genehmigung einzureichen und das Rückbauvorhaben nach rechtskräftiger Genehmigung innert 60 Tagen auszuführen (Dispo.-Ziff. II). Für den Unterlassungsfall wurde die Ersatzvornahme angedroht (Dispo.-Ziff. III ff.).
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Den von A.________ und B.________ C.________ hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und fasste Dispo.-Ziff. I-VII des Beschlusses vom 8. Januar 2013 wie folgt neu:
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"I. A.________ und B.________ C.________ wird befohlen, das Bauvorhaben bis am 30. September 2014 zu beenden.
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II. Für den Zuwiderhandlungsfall wird angedroht, dass die Fertigstellung des Gebäudeäusseren und die Versetzung des Umschwungs in einen ordnungsgemässen Zustand auf Kosten der Grundeigentümer ersatzvornahmeweise durch die Gemeinde veranlasst wird.
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III. Über die näheren Modalitäten der Ersatzvornahme wird nötigenfalls vor dem Vollzug separat Beschluss gefasst.
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Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
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In der Folge gelangten A.________ und B.________ C.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Zur Hauptsache beantragten sie, der Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und der Bestand der Baubewilligung (Stammbaubewilligung vom 16. Mai 2001) für das fragliche Bauvorhaben zu bestätigen; sie seien aufzufordern, das Bauvorhaben ohne wesentlichen Unterbruch zu Ende zu führen.
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Mit Urteil vom 22. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht (1. Abteilung, 1. Kammer) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der vom Baurekursgericht ausgesprochene Befehl erweise sich als rechtmässig, so dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer Anordnung, das Bauvorhaben "ohne wesentlichen Unterbruch" zu Ende zu führen, haltlos sei.
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2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2014 führen A.________ und B.________ C.________ gegen das Urteil vom 22. Mai 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragen sie, das Urteil bzw. der Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführer üben im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und beanstanden pauschal die den Verfall der Baubewilligung betreffenden Ausführungen, indem sie ihre Sicht der Dinge gegenüber legen. Dabei setzen sie sich sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden einlässlichen rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legen sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Aeugst am Albis, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich, Abteilung 2, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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