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Informationen zum Dokument  BGer 1C_198/2014  Materielle Begründung
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BGer 1C_198/2014 vom 23.07.2014
 
{T 0/2}
 
1C_198/2014
 
 
Verfügung vom 23. Juli 2014
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Beat  Fehr, a.o. Staatsanwalt, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2013 der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ seine am 8. April 2014 betreffend Ermächtigungsgesuch zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 22. Juli 2014 zurückgezogen hat;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
 
 
wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_198/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2014
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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