BGer 2D_53/2014 | |||
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BGer 2D_53/2014 vom 23.07.2014 | |
{T 0/2}
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2D_53/2014
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Urteil vom 23. Juli 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Juni 2014.
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Erwägungen: | |
1. Der kubanische Staatsangehörige A.________ ersuchte den Kanton Zürich um Kantonswechsel bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung im Kanton Zürich. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. August 2013 abgewiesen, unter gleichzeitiger Anordnung der sofort zu vollziehenden Wegweisung; ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 7. März 2014), und mit Urteil vom 4. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2013 seien aufzuheben; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 AuG zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und als bundesrechtliches Rechtsmittel allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
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Da der Beschwerdeführer über keinen Bewilligungsanspruch verfügt, wird er durch die Bewilligungsverweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, und es fehlt ihm zur Beschwerdeführung in der Sache selbst weitgehend die Legitimation; namentlich kann nicht gerügt werden, die Bewilligungsverweigerung sei willkürlich (BGE 133 I 185). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
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2.2. Gerügt wird die Verletzung von Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren). Abgesehen davon, dass Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134; Urteil 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; mit Hinweisen), erschöpft sich die Rüge in einer materiellen Kritik am angefochtenen Urteil: dem Verwaltungsgericht wird vorgeworfen, es habe auf ein Bewilligungskriterium (Gewähr für die gesicherte Wiederausreise nach Studienabschluss) abgestellt, das nur in einer früheren Version von Art. 27 Abs. 1 AuG enthalten war und vom Gesetzgeber bewusst fallen gelassen worden ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet den so ergangenen Entscheid als unhaltbar, das heisst willkürlich. Auch mit den Ausführungen in Ziff. IV.4.3 der Beschwerdeschrift lässt sich nicht aufzeigen, dass etwas anderes als irrtümliche, willkürliche Rechtsanwendung gerügt wird. Der Beschwerdeführer ist zu seiner Rüge, selbst wenn sie sich nicht auf Art. 6 EMRK, sondern ausdrücklich auf Art. 29 Abs. 1 BV stützen würde, nicht legitimiert.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die hier massgebliche E. 6.1.2 des angefochtenen Urteils sich auf dem Hintergrund des Berichts der Staatspolitischen Kommission vom 5. November 2009 zur vom Beschwerdeführer erwähnten Gesetzesänderung (BBl 2010 427 S. 439) kaum als willkürlich rügen liesse.
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2.3. Auf die Verfassungsbeschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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