BGer 5A_591/2014 | |||
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BGer 5A_591/2014 vom 23.07.2014 | |
{T 0/2}
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5A_591/2014
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Urteil vom 23. Juli 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Obhutsentzug, Platzierung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
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vom 24. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 24. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der Kinder A.________ und B.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrats C.________ (betreffend Aufhebung der Obhut über die erwähnten Kinder, deren Platzierung im Heim D.________ in E.________ und Regelung des Besuchsrechts unter Beibehaltung der Beistandschaft) im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, durch die unterbliebene Information der Beschwerdeführerin über Beistandsberichte habe der Bezirksrat zwar deren rechtliches Gehör verletzt, in Anbetracht der nachträglichen Möglichkeit zur Stellungnahme und der freien Kognition des Obergerichts sei dieser Mangel jedoch geheilt, der Psychiater der Beschwerdeführerin sei in das kantonale Verfahren einbezogen worden, diese befinde sich schon lange Zeit in psychiatrischer Behandlung (...), eine sofortige Rückgabe der Kinder in die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin komme im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in Frage, hingegen sollten längstens innert eines halben Jahres die Besuchskontakte der Beschwerdeführerin ausgeweitet werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 24. Juni 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass dies namentlich für die Strafanzeigen und die Schadenersatzbegehren gilt,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, zahlreiche Eingaben an kantonale Behörden als "Rechtsmittel" zu deklarieren und diese dem Obergericht (zu Handen des dafür zuständigen Bundesgerichts) zu übermitteln,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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