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Informationen zum Dokument  BGer 6B_682/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_682/2014 vom 24.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_682/2014
 
 
Urteil vom 24. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen vier Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2014 (UE130350-, -351-, -358-, -359-O/U/BUT).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
 
2.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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