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Informationen zum Dokument  BGer 6B_655/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_655/2014 vom 25.07.2014
 
{T 0/2}
 
6B_655/2014
 
 
Urteil vom 25. Juli 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung usw.),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Mai 2014.
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Am 21. Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn gegen das Betreibungsamt Strafanzeige wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Zudem erstattete er Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Rufschädigung, Geschäftsschädigung, Kreditschädigung und Nötigung sowie gegen das Grundbuchamt wegen Verschleppung, Verletzung von Grundeigentum und Rechtswegverletzung. Schliesslich reichte er am 19. Oktober 2013 eine weitere Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter einer Bank ein wegen unlauteren Wettbewerbs und Bereicherung.
 
Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen am 7. Februar 2014 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde betraf nur die Staatsanwaltschaft und das Grundbuchamt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel am 28. Mai 2014 ab.
 
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
 
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung des Privatklägers voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) der Staat (§ 2 Abs. 1). Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Grundbuchamtes beurteilen sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 125 IV 161 E. 3). Da er keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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