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Informationen zum Dokument  BGer 2C_182/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_182/2014 vom 26.07.2014
 
{T 0/2}
 
2C_182/2014
 
2C_183/2014
 
 
Urteil vom 26. Juli 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. A.B.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch SwissInterTax AG,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2005
 
Direkte Bundessteuer 2005 (3. Rechtsgang),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 18. Dezember 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
E.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das kantonale Steueramt beantragt, sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer auf einen Antrag.
1
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer beantragen nicht eine Änderung ihrer vom Steuerrekursgericht vorgenommenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Einschätzung bzw. Veranlagung, sondern die Rückweisung an das kantonale Steueramt. Sie begründen dieses Begehren mit drei Argumenten: Entgegen der Anweisung der Steuerrekurskommission in ihrem Urteil vom 23. September 2010 habe das Steueramt in der Folge nicht einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid, sondern direkt einen Einspracheentscheid gefällt; es fehle damit an einem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid als Prozessvoraussetzung für die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide. Sodann habe das Steueramt mit seinen Einspracheentscheiden eine Rechtsverweigerung begangen, indem es sich nicht an die Vorgaben im Rückweisungsentscheid vom 3. März 2010 gehalten habe. Schliesslich sei durch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen das Beschleunigungsgebot verletzt worden, da die Rekurskommission die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen habe anstatt selber zu entscheiden.
2
3.2. Es ist unerfindlich, worin ein schutzwürdiges praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer antragsgemässen Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zurückweisung an das Steueramt liegen soll: Ein anfänglicher Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid als Sachurteilsvoraussetzung des gesamten nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens liegt mit den Entscheiden des Steueramtes vom 3. September 2008 (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. 19. September 2008 (direkte Bundessteuer) vor. Die Zurückweisung an das Steueramt zum Erlass eines erneuten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheids anstatt eines Einspracheentscheids wäre ein prozessualer Leerlauf. Der Antrag erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführer gleichzeitig rügen, das kantonale Verfahren habe das Beschleunigungsgebot verletzt; die Gutheissung ihres Antrags würde zu einer erneuten sinnlosen Verzögerung führen. Im Übrigen besteht kein praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots, nachdem der Entscheid in der Sache ergangen ist (vgl. BGE 130 II 312 E. 5.3 S. 333 sowie Urteil 8C_244/2013 vom 30. September 2013 E. 2). Ebenso gegenstandslos ist die Kritik, das Steueramt habe bei seinem erneuten Entscheid die Vorgaben im Rückweisungsentscheid missachtet: Dieser Entscheid wurde durch den reformatorischen Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 30. Januar 2013 ersetzt und steht nicht mehr zur Diskussion.
3
 
Erwägung 4
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_182/2014 und 2C_183/2014 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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