VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_117/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_117/2014 vom 28.07.2014
 
{T 0/2}
 
9C_117/2014
 
 
Urteil vom 28. Juli 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roman Giger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige; Bemessung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit vier Verfügungen vom 20. August 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 22. April 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von den Ehegatten A.________ und B.________ als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010-2012 bzw. für das Jahr 2010 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge fest, wobei sie den Beitragsberechnungen jeweils ein massgebendes Vermögen von Fr. 1'000'000.- (reines Vermögen von Fr. 0.-, kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 1'000'000.- [Fr. 50'000.- x 20]) zugrunde legte. Diese Berechnung beruhte mangels rechtskräftiger Steuerveranlagungen auf den Steuererklärungen 2010 sowie den gegenüber der Ausgleichskasse gemachten Angaben, wonach B.________ von seiner Tochter C.________ mit monatlich EUR 10'000.- unterstützt werde (Eingabe der Ehegatten vom 29. März 2012; Schreiben der Ausgleichskasse vom 21. August 2012).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ und B.________ beantragten, das massgebende Vermögen für die Jahre 2010-2012 bzw. für das Jahr 2010 sei auf jeweils Fr. 0.-, eventualiter auf Fr. 580'784.- festzusetzen, unter entsprechender Anpassung der Beiträge, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Januar 2014 ab.
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.________ und B.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen und ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
3
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde an.
4
Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 lassen die Beschwerdeführer einen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 20. Mai 2014 betreffend das Steuerjahr 2011 ins Recht legen.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
6
1.2. Die letztinstanzlich aufgelegte Steuerveranlagungsverfügung 2010 vom 20. August 2012 hätte ohne Weiteres bereits im kantonalen Verfahren eingereicht werden können. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven (Urteil 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). Sie hat daher unberücksichtigt zu bleiben.
7
2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Beiträge beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger nach ihrem Vermögen und Renteneinkommen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV, Art. 3 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 IVV, Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 EOV) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es ferner die Bestimmungen zur Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328, 329 ZGB), namentlich den Begriff der Notlage, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 132 III 97 E. 2.2 S. 100; siehe auch BGE 133 III 507 E. 5.1 S. 509). Darauf wird verwiesen.
8
3. Im Streit liegt insbesondere die Qualifikation der monatlichen Zahlungen der C.________ an ihren Vater.
9
3.1. Die Vorinstanz erwog, zur Abgrenzung von Renteneinkommen und familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sei auf die Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2010) abzustellen. Ein Unterstützungsanspruch gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB setze eine Notlage voraus. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführer am 31. Dezember 2010 über ein Rohvermögen im Betrag von Fr. 1'456'966.- verfügten (Fr. 642'460.- [Wertschriften Ehefrau]; Fr. 299'206.- [Wertschriften Ehemann]; Fr. 515'300.- [weitere Vermögenswerte Ehemann]). Rechtsprechungsgemäss müsse ein bescheidenes Vermögen nicht vollständig aufgebraucht werden, bevor eine Unterstützungsklage erhoben werden könne. Bei einem Vermögen von fast Fr. 1,5 Mio. könne nicht von bescheidenen Verhältnissen oder einem unantastbaren Notgroschen gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführer ohne die finanziellen Leistungen der Tochter in eine Notlage geraten würden, wofür sie die Beweislast trügen, sei zumindest für die Zeit bis Ende 2012 nicht erstellt. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters seien die gegenüber den Steuerbehörden geltend gemachten und von diesen offenbar akzeptierten Schulden von über Fr. 2,3 Mio. nicht belegt worden. Auch die replicando eingebrachten Unterlagen (Forderungsabtretungen, Schuldanerkenntnisse, Vollmachten etc.) vermöchten die Schulden nicht zu belegen, da die genauen Zusammenhänge zwischen den Transaktionen weder erkennbar noch nachvollziehbar dargelegt worden seien. Zudem hätten die Beschwerdeführer eingeräumt, die Tochter C.________ werde ihre gegenüber dem Vater zustehende Forderung kaum durchsetzen. Ferner stehe dem 1945 geborenen Beschwerdeführer seit Januar 2011 eine Altersrente der AHV zu, welche er aus - in diesem Zusammenhang - unbeachtlichen Gründen bislang nicht beziehe. Zusammenfassend stellten die finanziellen Leistungen der Tochter keine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge dar. Damit gehörten die Zuwendungen zum Renteneinkommen der Beschwerdeführer (E. 3.2.2 und 3.2.3 des angefochtenen Entscheids).
10
3.2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Vorinstanz verletze mit ihrer (weiten) Auslegung des Begriffs "Renteneinkommen" Art. 10 Abs. 1 AHVG. Art. 28 Abs. 1 AHVV, welcher Art. 10 Abs. 1 AHVG konkretisiere, beschlage nur "echte" Renteneinkommen, welche aufgrund Gesetz, Vertrag oder infolge Erbgangs ausgerichtet würden. Die in Frage stehenden Zahlungen erfolgten indes freiwillig und widerspiegelten keinen Vermögenswert, weshalb eine Kapitalisierung nicht sachgerecht sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen entsprechend der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 AHVG bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; 120 V 163 E. 4a S. 167; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind auch Leistungen, welche freiwillig, d.h. ohne Bestehen einer Rechtspflicht, erbracht werden (BGE 104 V 181 E. 4 S. 183 mit Hinweis auf Urteil H 9/74 vom 5. Juli 1974 E. 2, in: ZAK 1975 S. 26). Die monatlichen Zahlungen der C.________ tragen unbestrittenermassen zum Unterhalt der Beschwerdeführer bei und beeinflussen deren sozialen Verhältnisse. Ob sie - wie geltend gemacht - freiwillig erfolgen, ist mit Blick auf die Rechtsprechung nicht von Bedeutung. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben daher in Übereinstimmung mit der dargelegten Gerichtspraxis erwogen, die Zahlungen seien als Renteneinkommen oder als familienrechtliche Unterstützungsbeiträge zu qualifizieren.
11
3.3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, bei den monatlichen Zahlungen handle es sich entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts um familienrechtliche Unterstützungsbeiträge im Sinne von Art. 328 ZGB, welche gemäss Rz. 2090 WSN nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehörten. Die Vorinstanz hat unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 hievor) festgestellt, die Beschwerdeführer verfügten per Stichtag 31. Dezember 2010 über ein Rohvermögen von Fr. 1'456'966.- (davon Wertschriften im Betrag von Fr. 941'666.-). Die steuerlich deklarierten Schulden von total ca. Fr. 2,37 Mio. hielt sie für nicht belegt. Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, indem das Gericht zwar die deklarierten Vermögenswerte, nicht aber die Schulden anerkenne, verhalte es sich willkürlich und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Ob die Schulden hinreichend belegt sind, kann letztlich offen bleiben. Eine Notlage im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB - zumindest für die Zeit bis Ende 2012 - hat die Vorinstanz auch deshalb verneint, weil die Beschwerdeführer auf Frage des Instruktionsrichters hin, ob bzw. unter welchen Bedingungen die Schulden zurückzuzahlen seien, eingeräumt hatten, die Schulden des Beschwerdeführers 2 gegenüber seiner Tochter (von Fr. 1'252'711.-) würden kaum durchgesetzt werden. Dies u.a. deshalb, da ansonsten eine von der Tochter unerwünschte Zwangsverwertung der Sammlungen des Vaters drohe (Replik S. 4 Ziff. 3.1). In der Annahme, die Schulden gegenüber der Tochter müssten nicht zurückbezahlt werden, kann keine offensichtlich unhaltbare, d.h. willkürliche (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) Beweiswürdigung erblickt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieselbe Tochter, welche ihren Vater seit Jahren (gemäss Angaben der Beschwerdeführer seit einem Erbverzicht des Beschwerdeführers 2 zu Gunsten seiner Tochter; Schreiben vom 29. März 2012) in erheblichem Umfang finanziell unterstützt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Geltendmachung der ihr schon seit Mai 1998 zustehenden Forderung - soweit diese nicht ohnehin verjährt sein sollte, was gänzlich unbelegt geblieben ist - (weiterhin) verzichtet. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Schulden bei der Prüfung, ob im massgebenden Zeitraum eine Notlage vorliegt bzw. droht, nicht berücksichtigte. Selbst wenn die zwei verbleibenden Schuldpositionen von insgesamt Fr. 1'117'545.- als ausgewiesen erachtet würden und davon auszugehen wäre, dass diese zurückzuzahlen sind, resultierte immer noch ein Vermögensüberschuss von Fr. 339'421.-. Mit diesem wäre die Deckung des Grundbedarfs (mindestens) für die hier massgebende Zeit sichergestellt. Damit erübrigt sich die Abklärung, wie hoch die dem Beschwerdeführer 2 seit Januar 2011 zustehende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausfiele, welche den Beschwerdeführern grundsätzlich anzurechnen wäre (vgl. BGE 133 III 507 E. 5.1 S. 509). Nach dem Gesagten ist eine (drohende) Notlage im Sinne von Art. 328 ZGB so oder anders nicht erstellt. Demnach zu Recht hat das kantonale Gericht die monatlichen Zahlungen der Tochter nicht als Verwandtenunterstützung, sondern als massgebendes Renteneinkommen qualifiziert. Im Übrigen erfolgt die Erfassung als massgebendes Renteneinkommen unabhängig von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise (BGE 127 V 71 E. 4d/aa S. 71).
12
 
Erwägung 4
 
4.1. Im Eventualstandpunkt machen die Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Schulden müssten mit dem kapitalisierten Renteneinkommen verrechnet werden können.
13
Der in allen drei Sprachfassungen übereinstimmende Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 AHVV, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (BGE 139 V 66 E. 2.2 S. 68), sieht vor, dass der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird, wenn der Nichterwerbstätige gleichzeitig über "Vermögen und Renteneinkommen" verfügt ("Si une personne n'exerçant aucune activité lucrative dispose à la fois d'une fortune et d'un revenu sous forme de rente"; "Se la persona che non esercita un'attività lucrativa dispone contemporaneamente di sostanza e di una rendita"). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint "Vermögen" im hier interessierenden Sinn "gesamter Besitz, der einen materiellen Wert darstellt" (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 4. Aufl. 2010, S. 1029) bzw. "Mittel, Geld und Gut" (Duden, das Herkunftswörterbuch, Bd. 7, 5. Aufl. 2014, S. 569). Schulden werden - entgegen der Beschwerde - vom Begriff Vermögen nicht erfasst, weshalb die Zusammenrechnung von "überschuldetem" Vermögen und Renteneinkommen ausser Betracht fällt. Triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, sind keine ersichtlich. Dementsprechend sieht Rz. 2082 WSN (einzig) vor, dass Schulden vom Rohvermögen abgezogen werden können. Nicht vorgesehen ist eine Abzugsmöglichkeit der Schulden vom kapitalisierten Renteneinkommen. Solches wird auch von der Lehre nicht in Betracht gezogen (Ueli Kieser, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 1265 f.; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-viellesse et survivants [LAVS], 1997, S. 347 f.; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1996, S. 227 f.; Franziska Grob, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), AHV-Beitragsrecht, Praxis - Entwicklungen - Perspektiven, S. 84 f.).
14
4.2. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich rügen, mit dieser Bestimmung werde Art. 10 Abs. 1 AHVG verletzt und es resultiere eine rechtsungleiche Behandlung von Nichterwerbstätigen mit und Nichterwerbstätigen ohne Renteneinkommen, dringen sie nicht durch. Das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 28 AHVV in ständiger Rechtsprechung als gesetzmässig erachtet (BGE 127 V 65 E. 3a S. 67; 125 V 230 E. 3a S. 233 f.; BGE 120 V 163 E. 2 i.f. S. 166; 105 V 241 E. 2 S. 243; je mit Hinweisen). Des Weitern hat die Rechtsprechung die Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags durch den Verordnungsgeber unter verschiedenen Blickwinkeln (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Eigentumsgarantie) auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft und in keiner Weise beanstandet (Urteil H 29/06 vom 6. Februar 2007 E. 5.2, in: SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45; ZAK 1984 S. 484, H 73/83). Darauf kann verwiesen werden, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Grundrechtsverletzung den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Folglich hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
15
5. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juli 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).