BGer 1B_263/2014 | |||
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BGer 1B_263/2014 vom 29.07.2014 | |
{T 0/2}
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1B_263/2014
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Urteil vom 29. Juli 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erstattete am 14. Mai 2014 Strafanzeige. Am 10. Juni 2014 reichte sie bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen die "Staatsanwaltschaft Aarau" ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe am 14. Mai 2014 eine Anklage wegen Betrugs bei der "Staatsanwaltschaft Aarau" eingereicht, welche diese nicht anhand genommen habe. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schrieb mit Entscheid vom 30. Juni 2014 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, soweit sie auf die Beschwerde eintrat und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die Oberstaatsanwaltschaft die am 19. Mai 2014 bei ihr eingegangene Strafanzeige am 13. Juni 2014, somit nach knapp einem Monat, geprüft und mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt habe. Dadurch sei das Verfahren gegenstandslos geworden. Im Übrigen wäre die Beschwerde aufgrund der Aktenlage in diesem Punkt voraussichtlich abgewiesen worden, nachdem weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung ersichtlich sei. Hinsichtlich des Antrags, den Beschuldigten zu einer Widerklage aufzufordern, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da ein solches Begehren in einem Strafverfahren nicht gestellt werden könne. Aufgrund des Verfahrensausgangs seien die Verfahrenskosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO A.________ aufzuerlegen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie beanstandet lediglich die Auferlegung von Verfahrenskosten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Auferlegung der Verfahrenskosten führte, bzw. die Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juli 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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