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Informationen zum Dokument  BGer 5A_504/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_504/2014 vom 30.07.2014
 
{T 0/2}
 
5A_504/2014
 
 
Urteil vom 30. Juli 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren.
 
Gegenstand
 
Notwendige Rechtsvertretung (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Mai 2014.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. X.________ ist Partei im Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil. Ihm wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 Rechtsanwältin A.________ in Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH als notwendige Vertreterin bestellt. Mit Eingaben vom 14. und 15. März 2014 ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der notwendigen Vertretung, was ihm der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil mit Verfügung vom 21. März 2014 verweigerte.
2
1.2. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen die einzelrichterliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. X.________ gelangt mit Beschwerde vom 19. Juni 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er ersucht um Feststellung, dass das Bezirksgericht Hinwil für das Scheidungsverfahren unzuständig sei; die Akten seien an das Bezirksgericht Pfäffikon zu überweisen und jene des Bezirksgerichts Hinwil zu vernichten. Frau A.________ sei als notwendige Vertreterin zu entlassen, und die notwendige Vertretung sei aufzuheben, eventuell sei B.________ als notwendiger Vertreter zu bestellen. Subeventuell sei das Verfahren zur rechtskonformen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2. Gegenstand ist ausschliesslich die Verweigerung der Aufhebung der notwendigen Vertretung. Soweit der Beschwerdeführer um Feststellung der Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil im Scheidungsverfahren ersucht, ist darauf nicht einzutreten.
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3. Beim selbstständig eröffneten Entscheid über das Gesuch um Aufhebung einer früher angeordneten notwendigen Prozessvertretung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dieser ist vor Bundesgericht anfechtbar, soweit er für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss dieser Bestimmung ist ein Nachteil rechtlicher Natur, also ein Nachteil, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f; 133 IV 139 E. 4). Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Nachteil für den Fall des Entscheides betreffend Beiordnung eines notwendigen Vertreters verneint (Urteil 5A_830/2013 vom 3. April 2014 E. 1.2 unter Berufung auf Urteil 4A_356/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4). Gleich verhält es sich mit der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der notwendigen Vertretung. Ein rechtlicher Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist auch in diesem Fall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
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4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
6
5. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen (nicht aussichtslose Beschwerde), muss das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (64 Abs. 1 BGG).
7
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juli 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
 
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