BGer 4A_284/2014 | |||
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BGer 4A_284/2014 vom 04.08.2014 | |
{T 0/2}
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4A_284/2014
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Urteil vom 4. August 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Verlag AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenentscheid,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die A.________ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin) firmierte seit dem 9. Dezember 2009 unter "B.________-Media AG " und führt ihre aktuelle Firma seit dem 16. Dezember 2013.
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Die B.________ Verlag AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) führt ihre Firma seit ihrer Gründung im Jahre 1997.
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B. | |
Am 18. September 2013 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, es sei der Beklagten und ihren verantwortlichen Organen unter Androhung nach Art. 292 StGB per sofort zu verbieten, die Firma B.________-Media AG zu führen.
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Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss geleistet hatte, setzte der Instruktionsrichter der Beklagten am 27. September 2013 Frist für die Klageantwort. Diese Frist wurde auf Begehren der Beklagten mehrmals verlängert.
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Nachdem die Klägerin dem Handelsgericht am 30. Dezember 2013 mitgeteilt hatte, dass sich die Beklagte umfirmiert habe und um Abschreibung des Verfahrens wegen Klageanerkennung mit entsprechenden Kostenfolgen ersuchte, beschränkte der Instruktionsrichter die Klageantwort auf die Frage der Rechtsfolgen der Umfirmierung und gewährte mit Verfügung vom 6. Januar 2014 der Beklagten eine weitere Fristerstreckung für die Antwort.
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Mit Eingabe vom 3. Januar 2014, der schweizerischen Post am 13. Januar 2014 übergeben, erstattete die Beklagte eine vollumfängliche Klageantwort. Der Instruktionsrichter setzte der Beklagten mit Verfügung vom 22. Januar 2014 eine nicht erstreckbare Frist zur Behebung der Mängel der Klageantwort.
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Mit verbesserter Klageantwort vom 31. Januar 2014 (Postaufgabe 3. Februar 2014) beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, eventualiter habe das Gericht den Parteien eine Mediation zu empfehlen.
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Die Klägerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer freiwilligen Replik, während die Beklagte mit unaufgeforderter Eingabe vom 31. März 2014 mitteilte, dass vorliegend entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Klageanerkennung vorliege und sie an ihren bisherigen Ausführungen festhalte.
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Mit Verfügung vom 2. April 2014 schrieb der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau das Verfahren gestützt auf Art. 242 ZPO ab und auferlegte die Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Beklagten. Er hielt dafür, die Beklagte habe das Verfahren veranlasst, indem sie später eine verwechselbare Firma gewählt habe, und sie habe mit der Umfirmierung die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt.
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C. | |
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2014 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei die Verfügung des Handelsgerichts Aargau vom 2. April 2014 mit Bezug auf die Gerichtskosten und Parteientschädigung aufzuheben und die Gerichtskosten seien jeweils hälftig auf die Parteien zu verteilen; die Parteientschädigung bzw. Rechtsanwaltskosten seien von jeder Partei selber zu tragen.
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Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und als einzige kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Kostenverteilung - die sie allein noch anficht - im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen (Art. 76 BGG) und hat die Beschwerde innert der dreissigtägigen Frist (Art. 100 BGG) eingereicht. Eine Streitwertgrenze besteht für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Parteivorbringen in denselben (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
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1.3. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie den von der Vorinstanz festgestellten Prozesssachverhalt ergänzt, ohne eine taugliche und begründete Sachverhaltsrüge vorzutragen. Eine Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht fällt damit ausser Betracht.
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Erwägung 2 | |
Die Vorinstanz hat die Streitsache betreffend die Rechtmässigkeit der Firma der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben, nachdem diese ihre Firma geändert hatte und kein weiterbestehendes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der früheren Firma mit derjenigen der Klägerin erkennbar oder behauptet war. Die Beschwerdeführerin beanstandet nun die Verlegung der Gerichts- und Anwaltskosten.
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2.1. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht indes von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dass das Gesetz für den vorliegenden Fall nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 109 ZPO), ist unbestritten.
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2.2. Mit dem Verweis auf das richterliche Ermessen verlangt das Gesetz die Berücksichtigung sämtlicher für die Entscheidung des konkreten Falles relevanter Umstände (vgl. BGE 126 III 223 E. 4 S. 227; 136 III 455 E. 4.3). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 12 E. 4.2 mit Verweisen).
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2.3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt mit der Begründung, sie habe zur Klage Anlass gegeben, indem sie zeitlich deutlich nach der Registrierung der klägerischen Firma eine ähnliche, das heisst verwechselbare Firma gewählt habe und sie habe mit der Umfirmierung auch den Grund für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gesetzt. Sie hat damit grundsätzlich darauf abgestellt, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Ausgang des Verfahrens gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 107 ZPO).
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2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, "wie der Streitgegenstand zustande gekommen" sei, d.h. dass die Beschwerdegegnerin insbesondere die umstrittene Firma geduldet und nicht abgemahnt habe; sie bestreitet sodann eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer früheren Firma und derjenigen der Beschwerdegegnerin und behauptet unter Verweis auf ein nicht beigelegtes (als unzulässiges Novum ohnehin nicht zu berücksichtigendes) Schreiben vom Juli 2013, sie habe die Beschwerdegegnerin über ihren Beschluss, die Firma zu ändern, informiert. Sie hält schliesslich dafür, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Streitbeilegung kategorisch abgelehnt habe.
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2.5. Der Beschwerdeführerin kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, zwischen den beiden Firmen "B.________ Verlag AG" und "B.________-Media AG" bestehe keine Gefahr der Verwechslung. Die beiden Firmen sind vielmehr im kennzeichnungskräftigen Teil "B.________" identisch und bestehen im nicht kennzeichnungskräftigen Teil neben der - ebenfalls identischen - Rechtsform in der bloss beschreibenden Angabe des (verwandten) Tätigkeitsbereichs Verlag einerseits und Medien anderseits. Bei der gebotenen summarischen Betrachtung kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie sinngemäss annahm, die Klage wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen. Daran ändert angesichts der gebotenen summarischen Beurteilung auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre Firma von der Beschwerdegegnerin lange Zeit geduldet worden sei. Bei nicht offensichtlicher Verwirkung hat die Vorinstanz keine Bundesrechtsnormen verletzt, wenn sie diesen Umstand für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Blick auf die Kostenverteilung nicht berücksichtigte. Schliesslich hat die Vorinstanz richtigerweise den Umstand nicht als erheblich erachtet, dass die Beschwerdegegnerin eine aussergerichtliche Streitbeilegung abgelehnt hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet gewesen sein sollte.
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2.6. Die Vorinstanz hat bei der Kostenverlegung wesentlich darauf abgestellt, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Ausgang des Verfahrens gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Diese Umstände werden schon in der Botschaft des Bundesrates als Elemente angeführt, welche regelmässig zu berücksichtigen sind (vgl. Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7297 zu Art. 105 Abs. 1 lit. d Entwurf). Sie werden auch in den einschlägigen Kommentaren erwähnt (vgl. S TERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 18 zu Art. 107 ZPO; RÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 107 ZPO; BOHNET, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die Vorinstanz hat keinen Ermessensfehler begangen, der als Bundesrechtsverletzung zur Abänderung der Kostenverteilung führen würde. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt prozessual zulässig sind, vermögen sie keine Bundesrechtsverletzung auszuweisen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'046.20 zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. August 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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