VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_512/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_512/2014 vom 06.08.2014
 
{T 0/2}
 
5A_512/2014
 
 
Urteil vom 6. August 2014
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
 
Beschwerdegegner,
 
Betreibungsamt Rüti.
 
Gegenstand
 
Aufschiebende Wirkung (betreibungsamtliche Schätzung),
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Schätzung) abgewiesen hat,
1
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, dem sich die Beschwerdegegner widersetzen,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 24. Juni 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren und durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmten (Art. 46 Abs. 2 BGG) Nachfrist von 7 Tagen seit der (kraft Art. 44 Abs. 2 BGG als am 19. Juli 2014erfolgt geltenden) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
3
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdegegnern für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, das mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos wird, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat,
4
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2014
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).