BGer 2C_208/2014 | |||
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BGer 2C_208/2014 vom 07.08.2014 | |
{T 0/2}
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2C_208/2014
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Urteil vom 7. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahme,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Ob der Beschwerdeführer in genügend
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2.2. Nach Art. 17 AuG haben Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.1 S. 40 m.w.H.). Der Gesuchsteller soll sich - so die Botschaft des Bundesrates - nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3777 zu Art. 15). Während der bundesrätliche Entwurf von Art. 15 dementsprechend noch das Wort "voraussichtlich" verwendet hat, hat der Gesetzgeber dies verschärft. Danach kann nach Art. 17 Abs. 2 AuG (prozeduraler Aufenthalt) die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig Ende November 2011 widerrufen bzw. nicht verlängert. Dies wirkt pro futuro; ab Rechtskraft des Entscheids ist der Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich nicht mehr zulässig.
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2.3.2. Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das AuG zu. Da er zudem keine legal anwesenden Familienmitglieder in der Schweiz hat, besteht auch kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Da kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG nicht offensichtlich erfüllt. In Bezug auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) hat das Bundesgericht schon mehrmals festgehalten, dass die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention
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2.3.3. Für einen Anspruch aufgrund des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK bedarf es nach der Rechtsprechung besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen in der Regel nicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.; siehe auch Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 11, in Bezug auf den EGRM S. 4 f.).
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2.3.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind und der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland abzuwarten hat.
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2.4. Strittig ist sodann die Frage, ob das Departement zu Unrecht keine unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet hat.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 7. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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