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Informationen zum Dokument  BGer 2C_634/2013  Materielle Begründung
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BGer 2C_634/2013 vom 07.08.2014
 
{T 0/2}
 
2C_634/2013
 
 
Urteil vom 7. August 2014
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Zähndler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), vom 31. Mai 2013.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
- Am 31. März 2005 wurde er vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern wegen Betäubungsmitteldelikten zu drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt;
1
- Am 7. Juni 2005 verurteilte ihn das Amtsstatthalteramt Luzern wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse von Fr. 300.--;
2
- Am 3. Oktober 2006 verurteilte ihn das Verhöramt des Kantons Nidwalden wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinflusses sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 2'000.--;
3
- Am 6. November 2007 und am 8. Januar 2008 wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse von jeweils Fr. 600.-- verurteilt;
4
- Mit Urteil vom 10. August 2010 sprach das Amtsgericht von Olten-Gösgen A.________ wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit einer qualifizierten Menge Kokain) sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten;
5
- Am 25. Oktober 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Emmen ihn der Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der unrechtmässigen Aneignung schuldig und sie verurteilte ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--.
6
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
5. 
 
Lausanne, 7. August 2014
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler
 
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