BGer 6B_533/2014 | |||
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BGer 6B_533/2014 vom 08.08.2014 | |
{T 0/2}
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6B_533/2014
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Urteil vom 8. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB); Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 4. März 2014 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
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Der Verurteilung wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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X.________ soll ab ca. Sommer 2010 als Geschäftsführer der Z.________ in V.________ und W.________ den jeweiligen Filialleitern A.________ und B.________ je ein Paket mit mindestens 1'000 A4-Bogen gefälschter Gebührenmarken des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung Luzern-Land zum Verkauf übergeben haben. Davon seien bis Ende 2011 ca. 1'411 Stück verkauft worden. Die Gebührenmarken soll er von einem Unbekannten für Fr. 7'500.-- erworben haben. Dabei habe er bewusst in Kauf genommen, dass diese gefälscht sein könnten.
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B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen sei aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe er nicht zwei Pakete mit je mindestens 1'000 Bogen gefälschter Gebührenmarken erworben, sondern nur eines mit ca. 500 bis 600 Stück. Dies ergebe sich aus den Aussagen von A.________ und B.________ sowie seinen eigenen.
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Er habe an der Echtheit der Gebührenmarken nicht gezweifelt. Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung, wonach er bei einem Preis von Fr. 7'500.-- für 2'000 Bogen nur Fr. 3.75 pro Bogen bezahlt, der offizielle Verkaufs- und frühere Einkaufspreis aber Fr. 18.50 betragen habe, setze voraus, dass er die tatsächliche Anzahl Bogen gekannt habe. Er habe diese jedoch nicht nachgezählt und sei davon ausgegangen, lediglich 500 bis 600 Bogen erworben zu haben. Entsprechend habe er mit einem Einkaufspreis von rund Fr. 15.-- pro Bogen kalkuliert. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Fälschungen sehr schwer erkennbar seien und das Geschäft für ihn unbedeutend gewesen sei, da er mit den Gebührenmarken üblicherweise keinen Gewinn mache und er diese zum Selbstkostenpreis verkaufe.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt, sowohl A.________ als auch B.________ hätten ausgesagt, je ein volles Paket mit gefälschten Gebührenmarken vom Beschwerdeführer zum Verkauf in den von ihnen geleiteten Filialen erhalten zu haben. In den ersten Einvernahmen durch die Polizei hätten sie konkrete, detailreiche Aussagen gemacht, die mit den sichergestellten Gebührenmarken übereinstimmten. Dass die Beiden in den staatsanwaltlichen Einvernahmen fast keine konkreten Angaben mehr gemacht hätten, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer vorherigen Aussagen. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl Pakete und die Gesamtzahl der Bogen gefälschter Gebührenmarken qualifiziert die Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft (Urteil, S. 9 ff.).
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1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Warenverschiebungen zwischen den verschiedenen Filialen stehen entgegen seinen Ausführungen dem Umstand nicht entgegen, dass in beiden Filialen je ein volles Paket mit gefälschten Gebührenmarken vorhanden war. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer die Pakete in einer Plastiktasche oder sonst wie in die Z.________ gebracht hat. Gleiches gilt für die genaue Art der Verpackung, zumal das Paket der Filiale W.________ gemäss den Aussagen von B.________ etwa gleich aussah wie dasjenige der Filiale V.________ (Urteil, S. 10). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von A.________ und B.________ willkürfrei dahin gehend, dass es zwei volle Pakete gegeben haben muss - je eines pro Filiale.
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1.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis).
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1.6. Ob der Beschwerdeführer die genaue Anzahl Gebührenmarken gekannt hat, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz hält fest, er sei jedenfalls aufgrund der grossen Stückzahl sofort davon ausgegangen, das Geschäft würde sich für ihn lohnen (Urteil, S. 15). Dass der Schluss der Vorinstanz auf sein Wissen um einen jedenfalls sehr tiefen Durchschnittspreis willkürlich wäre, vermag er nicht darzulegen. Gleiches gilt für die weiteren Indizien wie die identischen Seriennummern der Gebührenmarken, das spontane Verkaufsangebot im Ladengeschäft durch einen unbekannten Dritten sowie den Barkauf in der Höhe eines Tagesumsatzes ohne Ausstellung einer Quittung und ohne Nachzählen der Anzahl Bogen (Urteil, S. 15). Der Einwand, es habe sich für ihn um ein unbedeutendes Geschäft gehandelt, überzeugt nicht. Gerade weil er mit dem Verkauf von Gebührenmarken üblicherweise keinen Gewinn erzielte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anzahl der ihm angebotenen Marken wenigstens ungefähr überprüft, um festzustellen, ob sich das Geschäft tatsächlich lohnt. Die gute Qualität der Fälschungen, die nur schwer als solche erkennbar sind, berücksichtigt die Vorinstanz (Urteil, S. 14). Sie durfte ohne Willkür davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe zumindest bewusst in Kauf genommen, dass die Gebührenmarken unecht waren.
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Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Gebührenmarken um ein von Art. 245 StGB geschütztes amtliches Wertzeichen handle.
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Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei sich der Funktion der Gebührenmarken nicht bewusst gewesen. Es war ihm somit bekannt, dass die Abfallsäcke damit versehen werden müssen, um abtransportiert zu werden. Dass es sich dabei um den Nachweis der Bezahlung für diese Dienstleistung handelt, war ihm zumindest sinngemäss klar. Er erfasste demnach die Bedeutung der Gebührenmarken. Nicht erforderlich ist, dass er auch die exakte rechtliche Qualifikation seiner Tat kannte (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.2 S. 15; 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen; Urteil 6B_571/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2.1).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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