BGer 6B_696/2014 | |||
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BGer 6B_696/2014 vom 13.08.2014 | |
{T 0/2}
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6B_696/2014
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Urteil vom 13. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
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2. Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt,
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Amt für Justizvollzug, Strafvollzug,
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Spiegelgasse 6-12, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausschluss von Vertretern des Strafvollzugs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. Juni 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dass der Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet, ändert an dieser Qualifikation nichts. Er beendet lediglich den Streit um die erstinstanzliche Zwischenverfügung, nicht aber das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 381 f. mit Hinweis).
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1.2. Der Beschwerdeführer hält fest, der vorinstanzliche Entscheid sei ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Eine spätere Anfechtung sei nach Art. 92 Abs. 2 BGG nicht möglich, und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil werde nicht vorausgesetzt.
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1.3.
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1.3.1. Zwar hat der Beschwerdeführer die Rechtsnatur des angefochtenen Entscheids erkannt, bezeichnet er doch diesen selbst als Zwischenentscheid. Er unterliegt jedoch einem Irrtum, wenn er meint, das Strafgericht habe sein Ausstandsgesuch abgewiesen. In erster Linie setzt er sich zur eigenen Eingabe vom 8. April 2014 in Widerspruch. Mit dieser informierte er über ein beim Amt für Justizvollzug hängiges Ausstandsverfahren, während er unterstrich, beim Strafgericht kein entsprechendes Verfahren einleiten zu können. Bereits vor Vorinstanz verkannte der Beschwerdeführer den Regelungsgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung, weshalb die Vorinstanz ihn zu Recht darauf hinwies, dass das Strafgericht nicht über ein Ausstandsbegehren, sondern einzig über einen Ausschluss von der Hauptverhandlung (abschlägig) entschieden hatte (vgl. Entscheid S. 4).
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1.3.2. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer im Detail darzutun. Er macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid "lähmt [...] einen prozessökonomischen Gang des Verfahrens" und führe "zu unnötiger Rechtsunsicherheit" (Beschwerde S. 3). Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bemerkt, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei offenbar die Befragung des Vertreters respektive der Vertreterin des antragstellenden Amtes für Justizvollzug vorgesehen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen aufzuzeigen, inwiefern ihm durch den verweigerten Ausschluss dieser Personen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt sind, liegt auf der Hand.
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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