BGer 6B_770/2014 | |||
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BGer 6B_770/2014 vom 13.08.2014 | |
{T 0/2}
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6B_770/2014
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Urteil vom 13. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2014.
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern nahm am 30. Juli 2014 ein Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde an die Hand. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 11. August 2014 an das Bundesgericht, welche als Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des Obergerichts entgegenzunehmen ist. Indessen enthält die Eingabe weder ein Begehren noch eine auf die angefochtene Verfügung bezogene Begründung, weshalb sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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