BGer 8C_374/2014 | |||
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BGer 8C_374/2014 vom 13.08.2014 | |
{T 0/2}
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8C_374/2014
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Urteil vom 13. August 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
KIGA Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
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14. März 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ stellte am 15. Februar 2012 erneut Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft eine neue, vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 14. Februar 2012 eröffnete. Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.________ für die Dauer von 19 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Mai 2012 zu spät eingereicht habe. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit der Begründung nicht ein, diese sei nicht fristgerecht erfolgt, weshalb die Verfügung vom 21. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei (Einspracheentscheid vom 5. März 2013).
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B. In Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom 5. März 2013 und die Verfügung vom 21. August 2012 auf (Entscheid vom 14. März 2014;).
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C. Das KIGA Baselland führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht davon ausging, dass das KIGA auf die Einsprache hätte eintreten sollen. In materiell-rechtlicher Hinsicht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Beschwerdegegner habe verschuldet die Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat Mai 2012 zu spät beim RAV eingereicht. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Versicherte holte die per Einschreiben am 21. August 2012 versandte Einstellungsverfügung innert siebentägiger Frist bei der Post nicht ab. Die 30-tägige Abholfrist begann unbestrittenermassen daraufhin am 30. August 2012 zu laufen und endete am 28. September 2012. Er gab sodann an, die nochmals per A-Post am 10. September 2012 verschickte Verfügung erst am 7. Oktober 2012 erhalten zu haben. Daraus schloss die Vorinstanz, abstellend auf die Darstellung des Versicherten und gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz - durch den Empfang der Einstellungsverfügung am 7. Oktober 2012, welche eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (ohne Hinweis, dass der erste Zustellungsversuch rechtswirksam sei und die 30-tägige Rechtsmittelfrist für eine Einsprache an das KIGA deshalb nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 30. August 2012 zu laufen begonnen habe) - sei die Rechtsmittelfrist verlängert worden und im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache am 25. Oktober 2012 noch nicht abgelaufen gewesen.
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3.2. Die für den Beschwerdegegner zuständige Personalberaterin des RAV gelangte per E-Mail vom 11. Juni 2012 an ihn, da er trotz entsprechender telefonischer Ankündigung seines Umzugs in den Kanton Aargau am 27. April 2012 die Abmeldung beim RAV per 30. April 2012 nicht unterschrieben zurückgesandt hatte. Sie teilte ihm mit, dass er ohne Abmeldung weiterhin dem RAV unterstellt sei, womit die fehlenden Arbeitsbemühungen der Monate April und Mai 2012 sanktioniert würden, wobei er mit einem Entzug des Taggeldanspruchs rechnen müsse, da er bereits wiederholt wegen fehlender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden sei. Überdies bat sie um eine gültige Zustelladresse, da sowohl die per A-Post versandte, als auch die eingeschriebene Korrespondenz jeweils an den Absender zurückkäme. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, musste der Versicherte daher zweifellos mit der in der Folge ergangenen Verfügung vom 21. August 2012 rechnen. Dem "Track & Trace" - Auszug der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass die eingeschrieben versandte Verfügung am 22. August 2012 bei der Poststelle B.________ "zur Abholung gemeldet" wurde.
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Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen und Entscheiden obliegt den Behörden (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402). Bedienen sie sich dabei der Post und ist - infolge Unmöglichkeit der direkten Übergabe - eine Abholungseinladung auszustellen, gilt rechtsprechungsgemäss die Vermutung, dass das Postpersonal die nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Der Adressat kann indessen diese Vermutung durch Nachweis von Fehlern in der Zustellung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerlegen (Urteile 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1 sowie 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, je mit Hinweisen). Indem der Versicherte in seinem Schreiben vom 12. November 2012 an das RAV ohne weitere Darlegungen einzig behauptete, niemals eine Abholeinladung erhalten zu haben, kann er diese Vermutung nicht mit dem geforderten Beweismass widerlegen. Daher ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung auf den 29. August 2012 (Ablauf Abholfrist) zu fingieren und der Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf den 28. September 2012 zu datieren, weshalb auf die am 25. Oktober 2012 verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten war. Gründe für eine Fristwiederherstellung werden keine dargetan.
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3.3. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich auch unter vertrauensschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts anderes: Wie das kantonale Gericht bereits ausführte, ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt wird, ein zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 118 V 190 3a mit Hinweisen). Diesen Grundsatz einschränkend haben das Bundesgericht in BGE 115 Ia 120 E. 4c S. 20 und das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) im Urteil I 319/94 vom 23. Juni 1995 erwogen, die Rechtsmittelfrist könne sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt werde. Eine solche Auskunft könne darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt werde.
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3.4. Nach erster versuchter Zustellung per Einschreiben hat die Verwaltung den Entscheid am 10. September 2012 mittels A-Post zugesandt, welchen der Beschwerdegegner nach den Feststellungen der Vorinstanz jedoch erst am 7. Oktober 2012 erhielt und somit erst zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen wird damit kein schützenswertes Vertrauen in eine behördliche Auskunft, welches eine vom Recht abweichende Beurteilung erlaubt, begründet, da die zweite Zustellung der Verfügung vom 21. August 2012 erst nach Ablauf der Einsprachefrist erfolgte, weshalb kein vertrauensbegründender Tatbestand vorliegt. Hinsichtlich der Fristwahrung fehlt es an der für den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition. Weil das geltend gemachte Vertrauen erst in einem Zeitpunkt erweckt wurde, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, konnte es mit Bezug auf die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde keinen Nachteil bewirkt haben. Eine nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen (BGE 117 II 508 E. 2 S. 511 und 118 V 190 E. 3a S. 190 f.), weshalb die Beschwerde begründet ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich materiellrechtliche Ausführungen.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. März 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid vom 5. März 2013 bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. August 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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