BGer 2C_1122/2013 | |||
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BGer 2C_1122/2013 vom 15.08.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1122/2013
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Urteil vom 15. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2013.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit ihrem schweizerischen Ehemann zusammenwohnte. Dieser Anspruch besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn eine erfolgreiche Integration besteht und sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Ebenso besteht der Anspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Auch eheliche Gewalt führt aber nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4).
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2.2. Das Verwaltungsgericht führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, während der Ehe von ihrem Ehemann circa sieben Mal geschlagen worden zu sein, doch sei es ihr nur schwer möglich gewesen, konkrete Vorfälle zu beschreiben; anlässlich einer polizeilichen Befragung habe sie sich nur sehr vage zu den angeblichen Gewalttätigkeiten äussern können. Hinsichtlich des einzigen dokumentierten ehelichen Streits vom 7. März 2012 erachtete es die Vorinstanz überdies aufgrund des Rapports der ausgerückten Polizeibeamten und der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin als erstellt, dass diese Auseinandersetzung lediglich verbal ausgetragen worden war; Ursache sei die vom Ehemann geäusserte Absicht gewesen, sich von der Beschwerdeführerin scheiden zu lassen. Ein weiterer Vorfall, bei dem ihr Ehemann sie angeblich anlässlich des Besuches eines Spielsalons ins Gesicht geschlagen habe, sei von der Beschwerdeführerin zudem erst während des Rechtsmittelverfahrens und mit anwaltlicher Unterstützung nachgeschoben worden; durch objektive Beweismittel belegt sei dieses Ereignis nicht. Aus den genannten Gründen gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle, von welchen sie keine körperlichen Spuren davongetragen habe, keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Gleiches gelte auch für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung in Serbien: Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin getrennt bzw. in Scheidung lebe, reiche hierfür jedenfalls nicht aus.
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2.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.
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3.
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Lausanne, 15. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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