BGer 2C_1178/2013 | |||
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BGer 2C_1178/2013 vom 15.08.2014 | |
{T 0/2}
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2C_1178/2013
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Urteil vom 15. August 2014 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Genner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des
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Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als kantonal letztinstanzlicher gerichtlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist mit der genannten Einschränkung (vgl. E. 1.2 am Ende) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Insbesondere geht das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Willkürrüge auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 488).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde zahlreiche Teilaspekte der in Art. 29 BV niedergelegten Verfahrensgarantien, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären. Das Bundesgericht behandelt nur jene Rügen, welche einen konkreten Bezug zur Streitsache aufweisen und substanziiert begründet sind (vgl. E. 2.1).
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3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe sich im Verfahren vor der Vorinstanz nicht zur Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements äussern können. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Replikrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
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3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Parteien eines Gerichtsverfahrens ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f. mit Hinweisen; 133 I 98 E. 2.2 S. 99; 132 I 42 E. 3.3.2-3.3.4 S. 46 f.).
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3.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Eingabe einer Vorinstanz oder Gegenpartei sei ihm nicht zugestellt worden. Er moniert, er sei nie über das Vernehmlassungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht informiert worden und es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden.
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Erwägung 4 | |
4.1. Nachdem der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, ist auch die Rüge unbegründet, der vorinstanzliche Entscheid beruhe nicht auf aktuellen Tatsachen, weil er - der Beschwerdeführer - seine aktuelle berufliche und private Situation nicht in das Verfahren habe einbringen können. Ohne entsprechende Anhaltspunkte war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die Kritik des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid basiere mit Ausnahme der finanziellen Situation auf Sachverhaltsfeststellungen, die 2010 und davor gemacht worden seien, geht fehl, weil die verfahrensauslösende Verurteilung im Jahr 2010 erfolgte; zudem erwähnt die Vorinstanz eine Verurteilung (von insgesamt deren 20) vom 16. Februar 2012. Es stand dem Beschwerdeführer frei, im vorinstanzlichen Verfahren bis nach der Zustellung der Vernehmlassung des Sicherheits- und Justizdepartements neue Tatsachen geltend zu machen (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sie ihrem Urteil den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde legte.
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4.2. Nicht zu hören ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig sowie unrichtig festgestellt, indem sie "nicht eine Tatsache vorgebracht und durch ein ordentliches Beweismittel gemäss VRP/TG oder VwVG 12 nachgewiesen" habe. Abgesehen davon, dass weder das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Thurgau noch das VwVG (SR 172.021) im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen, bedurfte es ohnehin keiner zusätzlichen Beweise, weil alle von der Vorinstanz herangezogenen Tatsachen aktenkundig sind. Im angefochtenen Urteil wird bei der Bezugnahme auf solche Tatsachen jeweils auf die entsprechende Aktennummer verwiesen. Die Behauptung, die Vorinstanz habe ihre Überzeugung nicht auf eine objektive Tatsachengrundlage gestützt, ist rein appellatorisch und entbehrt jeder Grundlage.
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe offensichtlich die relevanten Rechtsquellen nur unvollständig ermittelt und eine falsche Rechtsfolge angeordnet. In der Folge zählt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Normen aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107), der BV, dem AuG (SR 142.20), der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), einer Kantonsverfassung sowie des VRP/SG auf. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern diese Normen für die vorliegende Streitsache relevant sein sollen und inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht korrekt unter die einschlägigen Normen subsumiert haben soll. Die Rüge des Beschwerdeführers kann nur insoweit behandelt werden, als er anhand des konkreten Sachverhalts darlegt, warum er die Rechtsfolgeanordnung der Vorinstanz für falsch hält.
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5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nirgends die prioritäre Rechtsquelle - den Wortlaut des Gesetzes - angewendet, sondern habe den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausschliesslich auf die Judikatur gestützt. Die Rüge ist unbegründet:
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5.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe zu Recht bejaht hat.
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Erwägung 6 | |
6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
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6.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Sie habe politische Aspekte berücksichtigt, wonach bei bestimmten Straftaten automatisch der Widerruf der Bewilligung erfolge. Dieses Gesetz stehe jedoch nicht in Kraft und verstosse wahrscheinlich gegen die Verfassung und das Völkerrecht.
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6.3. Ausgangspunkt für das ausländerrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). In der Höhe der (verfahrensauslösenden) Freiheitsstrafe von 20 Monaten spiegelt sich das strafrechtliche Verschulden. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können (Urteil 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.3). Von Interesse ist dabei die Frage, ob es sich bei der verfahrensauslösenden Straftat um erstmalige Delinquenz handelt und ob sich die straffällig gewordene Person von Verwarnungen und strafrechtlichen Sanktionen beeindrucken lässt (BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154).
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6.4. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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6.4.1. Dieses Interesse ist in erster Linie daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer im Alter von fünf Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. Die lange Aufenthaltsdauer korreliert allerdings nicht mit der Integration: Trotz guter Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert und konnte sich beruflich nicht etablieren; zudem ist er hoch verschuldet. Sein Vorbringen, er beherrsche die türkische Sprache nicht, erscheint angesichts des (von ihm betonten) engen Verhältnisses zu seinen Eltern und der mehrjährigen Ehe mit einer Landsfrau nicht glaubwürdig.
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6.4.2. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 31-jährige Beschwerdeführer macht geltend, er wohne bei seinen Eltern und habe zu ihnen ein sehr nahes Verhältnis, welches unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Beziehung erwachsener Kinder zu ihren Eltern vorbehältlich besonderer Umstände von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Der EGMR hat den Schutzbereich des Familienlebens bei
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6.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinem Sohn. Dieser war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zehn Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte die Familie 2007 definitiv verlassen, nachdem es bereits davor zu einer vorübergehenden Trennung gekommen war. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde (allerdings nur für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen) dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberech-tigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321).
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6.4.4. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ändert an der Interessenabwägung nichts. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe zur Zeit der Einreise in die Schweiz Flüchtlingsstatus gehabt, nicht von Belang, weil die Eltern des Beschwerdeführers nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 8. April 1999 ausdrücklich auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet haben. Was der Beschwerdeführer hierzu replikweise vorbringt, kann infolge Verspätung der Eingabe nicht berücksichtigt werden.
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6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
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Erwägung 7 | |
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen).
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7.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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4.
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Lausanne, 15. August 2014
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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