BGer 6B_556/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_556/2014 vom 15.08.2014 | |
{T 0/2}
| |
6B_556/2014
|
Urteil vom 15. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Verletzung der Verkehrsregeln,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Mai 2014.
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
| 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 30 km/h überschritten zu haben. Die Vorinstanz, welche die erst-instanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit beschränkter Kognition überprüft hat (Art. 398 Abs. 4 StPO), schliesst sich den Ausführungen der Erstinstanz an. Der Personenwagen xxx sei auf der Oberland-Autobahn A 53 wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit geblitzt worden. Der Beschwerdeführer sei Halter des auf der Radaraufnahme abgebildeten Personenwagens. Seine Haltereigenschaft bilde Indiz für seine Täterschaft. Sodann bestehe eine frappante Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem auf dem Radarbild abgelichteten Lenker, was zusätzlich klar dafür spreche, dass er das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Auf die Frage, wer ausser ihm das Fahrzeug verwenden könne, habe er jegliche Angaben unter Verweis auf ein angebliches Zeugnisverweigerungsrecht verweigert. Unter den gegebenen Umständen wäre von ihm jedoch eine entsprechende Erklärung zu erwarten gewesen. Deren Fehlen dürfe daher als weiteres Indiz gegen ihn gewertet werden, ohne dass dadurch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt werde. Die Sachverhaltsfeststellung durch die erste Instanz sei nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 4 ff.).
| 2 |
2.2. Wie im Verfahren vor den Vorinstanzen bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Täterschaft. Er sei definitiv nicht der Lenker, der zu schnell gefahren sei. Das Radarbild lasse nicht klar erkennen, wer der Lenker des Personenwagens sei. Das Urteil beruhe auf einer Annahme und nicht auf bewiesenen, plausiblen Fakten oder einem Geständnis. Mit diesen Vorbringen bemängelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 3 |
2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Soweit er vor Bundesgericht lediglich die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte wiederholt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend zu befassen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich seine Kritik als unbegründet. Er verkennt, dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen. Dieses Vorgehen ist allgemein anerkannt und verletzt als solches weder das Willkürverbot noch die Unschuldsvermutung. Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zur (grossen) Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit dem fotografierten Fahrzeugführer sind nicht zu beanstanden. Letzterer ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf dem Radarbild gut erkennbar. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nachdem keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Fahrzeug am Tatabend von einer Drittperson benutzt wurde, durfte die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt auf seine Haltereigenschaft, sein Aussageverhalten sowie das Radarbild als ausreichend indiziert qualifizieren und damit ohne Willkür bejahen.
| 4 |
Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. August 2014
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |