BGer 1B_16/2014 | |||
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BGer 1B_16/2014 vom 18.08.2014 | |
{T 0/2}
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1B_16/2014
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Urteil vom 18. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luigi Berardi,
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gegen
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Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Strafbefehl vom 27. November 2012 auferlegte das Untersuchungsamt Altstätten dem afghanischen Staatsangehörigen A.________ wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 150.--.
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Dagegen erhob A.________ Einsprache.
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Am 11. April 2013 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Der Einzelrichter am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland nahm das Gesuch als solches um amtliche Verteidigung entgegen und wies es am 5. August 2013 ab.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. Oktober 2013 ab; ebenso das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- auferlegte sie A.________.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
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C. Das Untersuchungsamt beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der Anklagekammer die Abweisung der Beschwerde.
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Der Einzelrichter beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Anklagekammer hat unter Hinweis auf ihren Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
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A.________ hat eine Replik eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
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Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.2. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden, soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Entscheid (AK.2013.211) beziehen (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 1). Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet.
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Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).
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Die Vorinstanz bejaht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, nimmt jedoch einen klaren Bagatellfall an. Dies verletzt bei einer drohenden bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verbunden mit einer Busse von Fr. 150.-- kein Bundesrecht (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233 mit Hinweisen). Liegt ein klarer Bagatellfall vor, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Auch die Kostenverlegung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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