BGer 5D_117/2014 | |||
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BGer 5D_117/2014 vom 20.08.2014 | |
{T 0/2}
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5D_117/2014
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Urteil vom 20. August 2014 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bewilligung des Rechtsvorschlags (Art. 265a SchKG),
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht | |
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 15. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen (Nichteintreten auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung ihres Rechtsvorschlags nach Art. 265a SchKG) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht in der Verfügung vom 15. Juli 2014 erwog, das Kantonsgericht habe die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) aufgefordert, die fehlenden Angaben und Belege im Rahmen ihres Gesuchs um Bewilligung des Rechtsvorschlags nachzuholen bzw. nachzureichen, gemäss dem postalischen Sendungsbericht sei die Sendung am 17. Mai 2014 ins Postfach der Beschwerdeführerin avisiert, jedoch wegen Nichtabholens innerhalb der Abholfrist (24. Mai 2014) retourniert worden, weshalb sie als zugestellt gelte (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), androhungsgemäss sei das Kantonsgericht auf das Gesuch mangels Beibringung der erwähnten Angaben und Unterlagen nicht eingetreten, in ihrer Beschwerde an das Obergericht unterlasse die Beschwerdeführerin jegliche Angabe über den ihr obliegenden Beweis eines allfälligen Fehlers bei der Postzustellung der Verfügung vom 16. Mai 2014, nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die Beschwerde nicht verbessert werden, mangels Nennung der erforderlichen Beweismittel in der Beschwerde sei auf diese nicht einzutreten,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, pauschal unter Berufung auf eine Bestätigung der Filialleiterin der Volg- und Postfiliale A.________ die blosse Möglichkeit eines Fehlers bei der Postzustellung zu behaupten,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 15. Juli 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| 9 |
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2014
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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