BGer 1B_289/2014 | |||
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BGer 1B_289/2014 vom 21.08.2014 | |
{T 0/2}
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1B_289/2014
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Urteil vom 21. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Juli 2014.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 17. Juli 2014 der Bundesanwaltschaft sieben E-Mail-Nachrichten hat zukommen lassen;
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dass die Bundesanwaltschaft A.________ mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mitgeteilt hat, seine Eingaben würden den formellen Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügen, weshalb keine Strafuntersuchung eingeleitet werde;
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dass die Bundesanwaltschaft A.________ nach einer weiteren elektronischen Eingabe dahingehend informiert hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden von Bund und Kantonen sei, weshalb bei ihr weder Beschwerden noch Ersuchen um Untersuchung gegen diese Behörden eingereicht werden könnten;
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dass A.________ hierauf mit Eingabe vom 23. Juli 2014 eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat;
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dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ist, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG);
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dass der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in keinem Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme steht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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