BGer 4F_7/2014 | |||
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BGer 4F_7/2014 vom 21.08.2014 | |
{T 0/2}
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4F_7/2014
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Urteil vom 21. August 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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Gesuchstellerinnen,
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gegen
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Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich,
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Gesuchsgegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_186/2014 vom 28. April 2014.
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchstellerinnen als Parteien an einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich beteiligt sind;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die von den Gesuchstellerinnen gegen das Mietgericht erhobene Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. März 2014 mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. April 2014 auf die dagegen erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eintrat (Urteil 4A_186/2014);
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dass die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 7. Mai 2014 an das Bundesgericht gelangten und erklärten, gegen dessen Urteil vom 28. April 2014 Revision einzulegen;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_2/2013 vom 8. März 2013);
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dass auf die Beschwerde nur eingetreten werden kann, soweit sie diesen Anforderungen genügt;
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dass die Gesuchstellerinnen vorbringen, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts seien verletzt worden (Art. 121 lit. a BGG), weil erstens nicht die I. zivilrechtliche Abteilung für die Beurteilung der Beschwerde zuständig gewesen wäre, sondern - da sie die Verletzung von Verfahrensgarantien und von Grundrechten gerügt hätten - die I. öffentlich-rechtliche Abteilung, und weil zweitens in Dreierbesetzung hätte entschieden werden müssen, weil ihre Beschwerde weder "offensichtlich unzulässig" noch "offensichtlich nicht hinreichend begründet" i.S.v. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG gewesen sei;
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dass dem Verfahren eine mietrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde durch die I. zivilrechtliche Abteilung keine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts darstellt;
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dass die Präsidentin der Abteilung aufgrund der materiellrechtlichen Beurteilung, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründet, nach Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren entschieden hat;
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dass nicht Gegenstand einer Revision bilden kann, ob die dem Besetzungsentscheid zugrunde liegenden materiellrechtlichen Überlegungen zutreffen (Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4 mit Hinweisen);
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dass die Gesuchstellerinnen weiter geltend machen, es seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG) und das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG);
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dass die Gesuchstellerinnen zur Begründung vorbringen, einerseits habe es sich weder aus dem BGG noch aus der Rechtsmittelbelehrung ergeben, dass sie die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen hätten dartun müssen, und andererseits habe das Bundesgericht ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht beurteilt;
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dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG nicht gegeben ist, weil mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle mit dem Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2014 in Zusammenhang stehenden Anträge beurteilt worden sind (vgl. Urteil 4F_5/2013 vom 13. Mai 2013);
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dass das Bundesgericht mithin auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Gesuchstellerinnen nicht eingetreten ist, da nach Art. 117 BGG auch diese Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist;
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dass auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben ist, da dieser nur vorliegt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, was die Gesuchstellerinnen nicht behaupten;
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dass die Revision mit anderen Worten nicht dazu dient, um behauptete Rechtsfehler wie angeblich zu Unrecht erfolgtes Nichteintreten zu korrigieren (Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1; 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3.2.2);
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dass das Revisionsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. August 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Schreier
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