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Informationen zum Dokument  BGer 9C_151/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_151/2014 vom 22.08.2014
 
{T 0/2}
 
9C_151/2014
 
 
Urteil vom 22. August 2014
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kernen, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Regionale Berufsbeistandschaft,
 
und dieser vertreten durch Rechtsagent C.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
 
St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
 
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 22. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die am 8. Februar 2000 geborene A.________, deren Mutter das alleinige Sorgerecht innehatte und am 23. Februar 2013 verstarb, bezieht mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie lebt - wie schon vor dem Tod ihrer Mutter - im gleichen Haushalt wie ihr Halbbruder und ihr Stiefvater, welcher per 23. März 2013 als Pflegevater eingesetzt wurde (Pflegevertrag vom 24./28. Mai bzw. 13. August 2013). A.________ wurde von ihrem Vormund am 29. Mai 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügung vom 13. September 2013 und Einspracheentscheid vom 12. November 2013 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. März 2013 mit der Begründung, es liege ein Einnahmeüberschuss vor. Dieser ergab sich aus einer gemeinsamen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben von A.________, ihrem Halbbruder sowie ihrem Stief- und Pflegevater.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Januar 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache von Ergänzungsleistungen zur AHV mit Wirkung ab 1. März 2013 sowie die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Berechnung und Ausrichtung der Ergänzungsleistungen beantragen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 112a BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Abs. 1).
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2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a bis ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG).
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Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. In Art. 4 Abs. 1 ELV regelt der Bundesrat, dass die jährliche Ergänzungsleistung für rentenberechtigte Hinterlassene wie folgt berechnet wird: Für die zusammenlebenden rentenberechtigten Hinterlassenen erfolgt eine gemeinsame Berechnung (lit. a); Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen getrennt, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (lit. b).
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3. Im Streit steht im Wesentlichen die Frage, ob für die Beschwerdeführerin, welche als Bezügerin einer Waisenrente der AHV einen gesetzlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs hat (E. 2.2 hievor), eine gesonderte Berechnung vorzunehmen ist oder ob eine gemeinsame Berechnung unter Einbezug der im selben Haushalt lebenden Personen zu erfolgen hat.
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4. Die Vorinstanz erwog, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV, welcher explizit eine gemeinsame Berechnung für rentenberechtigte Hinterlassene bestimme, gelange vorliegend zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Stief- bzw. Pflegevater sowie ihrem Halbbruder im gemeinsamen Haushalt, auch bezögen alle drei infolge Todes der Mutter der Beschwerdeführerin eine Waisen- bzw. Witwerrente. Ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den einzelnen Hinterlassenen (insbesondere ein Kindesverhältnis zwischen Witwer und Halbwaisen) werde vom Gesetz nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe schon vor dem Tod ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Stief- bzw. Pflegevater und ihrem Halbbruder gelebt. Dieses Familienleben werde nun fortgesetzt. Es erscheine somit auch im Ergebnis angebracht, dass ihr Anspruch gleich beurteilt werde wie dies bei einer "normalen Familie" der Fall wäre. Ferner sei nicht erkennbar, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 4 ELV seine Kompetenzen überschritten habe. Auch könne keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ausgemacht werden, nur weil die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters offenbar nicht erhältlich gemacht werden könnten. Es könne nicht argumentiert werden, der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin sei nicht gedeckt, nur weil die Finanzierung der Kosten gemäss Pflegevertrag nicht gewährleistet sei.
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Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das kantonale Gericht verletze Art. 11 ELG, indem es ihr das Einkommen und Vermögen des Stief- bzw. Pflegevaters anrechne. Anrechenbar seien nur Einnahmen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Der Stiefvater sei indes familienrechtlich nicht unterhaltspflichtig. Überdies wären selbst vollstreckbare familienrechtliche Verwandtenunterstützungsbeiträge nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Dieser Einwand zielt ins Leere. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben nicht über die Anrechenbarkeit des Einkommens und des Vermögens des Stief- und Pflegevaters unter dem Titel von Art. 11 Abs. 1 ELG befunden, sondern über die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der im Haushalt lebenden Personen. Diese beurteilt sich nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a ELG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV.
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5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV gelange in ihrem Fall nicht zur Anwendung.
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Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV kommt eine gemeinsame Berechnung zum Tragen bei "rentenberechtigten Hinterlassenen". Mit anderen Worten beschlägt die Bestimmung Witwen, Witwer und Waisen, welche Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben (Art. 23 ff. AHVG; vgl. auch Rz. 3133.04 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. Januar 2013). Die Bestimmung setzt überdies ein "Zusammenleben" der Hinterlassenen voraus. Mit dieser Formulierung ist "im gleichen Haushalt" leben gemeint (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1690 Rz. 78 [zu aArt. 3a Abs. 4 ELG; in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]). Nach den verbindlichen (E. 1 hievor) Feststellungen der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin, ihrem Halbbruder und ihrem Stief- und Pflegevater erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, zusätzlich werde vorausgesetzt, dass zwischen den rentenberechtigten Hinterlassenen ein Kindesverhältnis bestehe, so lässt sich dies dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin auf Rz. 3145.01 WEL, wonach eine gesonderte Berechnung bei Voll- und Halbwaisen stattfindet, welche nicht bei einem rentenberechtigten Elternteil leben. Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, mit Blick auf die Voraussetzungen der Verordnungsbestimmung erscheine die Auslegung der Verwaltung sachgerecht, wonach auch Stief- bzw. Pflegeeltern und den Begriff "Elternteil" zu subsumieren seien. Abgesehen davon, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen), bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was diese Auslegung von Rz. 3145.01 WEL als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Auch der Hinweis auf die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, wonach der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und Einnahmen von "Familienmitgliedern" bestimmt - welcher Begriff nach zivilrechtlicher Kodifikation nur Ehegatten sowie Eltern und Kinder umfasse -, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Sozialversicherungsrecht sind Stief- und Pflegekinder leiblichen Kindern teilweise gleichgestellt (bspw. Art. 23 Abs. 2 AHVG; Art. 4 FamZG; zur Stellung von Pflegekindern im ELG Stefan Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, 1995, S. 86), so dass nichts gegen die Subsumtion von Pflegeeltern und Pflegekindern unter den Begriff "Familienmitglieder" spricht.
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5.3. Gerügt wird ferner, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV widerspreche Art. 9 Abs. 2 ELG. Die Gesetzesbestimmung setze eine bestehende Ehe und/oder ein Kindesverhältnis voraus bzw. stütze sich auf die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten sowie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern. Eine solche Unterhaltspflicht bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Stief- bzw. Pflegevater nicht.
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5.3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 15 E. 5.3.2 S. 18 mit Hinweis).
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5.3.2. Unter rein grammatikalischem Blickwinkel lässt Satz 1 von Art. 9 Abs. 2, namentlich die Formulierung "Personen mit rentenberechtigten Waisen" ("des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d'orphelin"; "persone con orfani che hanno diritto a una rendita") in keiner der drei Sprachfassungen eine eindeutige Interpretation hinsichtlich der fraglichen Voraussetzung des Kindesverhältnisses zu. Immerhin fällt auf, dass der Gesetzgeber nicht den Begriff "Elternteil" (Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV) verwendet hat. Dies spricht eher dafür, dass nicht nur Elternteile unter den Begriff "Personen" fallen. Die Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2005 6029 ff.) und die übrigen Materialien führen zu keinem Erkenntnisgewinn: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesbestimmung wurde - soweit den hier interessierenden Absatz betreffend - in den Kommissionen sowie in den Räten diskussionslos angenommen [Protokolle der ständerätlichen Spezialkommission NFA2 vom 18./19. Januar 2006, S. 46 f., 59 f., und vom 6./7. Februar 2006, S. 15; Protokoll der nationalrätlichen Spezialkommission NFA2 vom 14./15. August 2006, S. 28; AB 2006 S 210 ff.; AB 2006 N 1247 ff.]). In systematischer Hinsicht ist bemerkenswert, dass Satz 2 des Art. 9 Abs. 2 ELG eine Zusammenrechnung auch vorsieht für zusammenlebende rentenberechtigte Waisen. Diesen kommt keine gegenseitige familiäre Unterhalts- bzw. Beistandspflicht zu (vgl. THOMAS KOLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 328/329). Dass eine Zusammenrechnung ihrer Einnahmen und Ausgaben dennoch explizit vorgeschrieben wird, spricht eindeutig gegen den Standpunkt, eine solche sei ausschliesslich anwendbar auf sich gegenseitig Unterhalts- oder Beistandsverpflichtete. Offenbar ging der Gesetzgeber bei Art. 9 Abs. 2 ELG nicht nur von einer formalen (zivilrechtlichen), sondern zumindest teilweise auch von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus, indem er auf die Existenz eines gemeinsamen Haushalts und damit einer wirtschaftlichen Einheit abstellte. Im Übrigen lässt sich auch der Lehre nicht entnehmen, dass zwischen den rentenberechtigten Hinterlassenen ein Ehe- bzw. ein Kindesverhältnis bestehen muss (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1690 f. Rz. 78 [zu Art. 3a Abs. 4 und 7 aELG; in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).
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5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 2 ELG nicht in jedem Fall ein Ehe- und/oder ein Kindesverhältnis und damit einhergehend eine familienrechtliche Unterhalts- bzw. Beistandspflicht voraussetzt. Folglich erweist sich der Einwand, Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV sei nicht gesetzmässig, als unbegründet.
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die für den Halbbruder anrechenbaren Einnahmen müssten für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen. Damit dringt sie nicht durch. Art. 9 Abs. 4 ELG sieht eine Ausserachtlassung von Einnahmen und Ausgaben von Kindern vor, sofern deren Einnahmen die Ausgaben übersteigen. In den Akten befindet sich keine Vergleichsrechnung (Rz. 3124.02 WEL). Indes erhellt mit Blick auf die Einnahmen des Halbbruders - gemäss der (unbestritten gebliebenen) Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 - von total Fr. 10'842.- (Waisenrente von Fr. 7'812.-, Kinderzulage von Fr. 2'400.-, individuelle Prämienverbilligung von Fr. 630.-), dass die anerkannten Ausgaben die Einnahmen klar übersteigen (bereits der allgemeine Lebensbedarf beträgt Fr. 10'035.- [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG], hinzu kommt namentlich der Mietzinsanteil [Art. 16c ELV]). Somit führt Art. 9 Abs. 4 ELG nicht zur Ausserachtlassung des Hallbruders für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung.
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5.4.2. Für die hier vorliegende Konstellation, in welcher für einen Witwer und für Waisen grundsätzlich eine gemeinsame Berechnung stattfindet, postuliert ein Teil der Lehre - da es an einer Regelung fehle - eine analoge Anwendung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 ELV für die Witwe bzw. den Witwer, um den Anspruch der Waisen materiell nicht zu beeinflussen. Der Einnahmenüberschuss der Witwe bzw. des Witwers würde den Waisen nämlich im Ergebnis als Einnahme angerechnet. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Witwe bzw. der Witwer einen Beitrag an den Unterhalt der Waisen zu leisten habe, der dann in der Anspruchsberechnung der Waisen als Einnahme zu berücksichtigen sei, bestimme sich allein nach familienrechtlichen Grundsätzen (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1691 Rz. 79 [zu Art. 4 Abs. 1 lit. a ELV). Indes verbietet sich die Annahme einer echten Lücke: Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen durch die Zusammenrechnung beeinträchtigt werden kann. Indem er in Art. 9 Abs. 4 ELG für die Berechnung nur "Kinder" ausnahm, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, ist hinsichtlich der Witwen und Witwer mit einem Einkommensüberschuss von einem qualifizierten Schweigen auszugehen.
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5.5. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist weiter nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit hat es bei der Verneinung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sein Bewenden.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - im Sinne der Kostenbefreiung - kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Soweit um unentgeltliche Verbeiständung ersucht wird, ist dem nicht stattzugeben, da die unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren nur patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 200 E. 4.2 S. 201 f.).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. August 2014
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kernen
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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