BGer 8C_418/2014 | |||
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BGer 8C_418/2014 vom 26.08.2014 | |
{T 0/2}
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8C_418/2014
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Urteil vom 26. August 2014 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Parteientschädigung; Gutachterkosten),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 8. April 2014.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 17. April 2012 beschloss die IV-Stelle des Kantons Solothurn in einem im Juni 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren die A.________ (Jg. 1951) ab September 2003 ursprünglich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % gewährte ganze Rente der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten - dies, entgegen ihrer mit Vorbescheid vom 29. September 2011 angezeigten Absicht, die erstmalige Rentenzusprache vom 21. März 2007 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats hin aufzuheben. Gleichzeitig lehnte sie es ab, die Kosten von Fr. 6'000.- für ein von der Versicherten privat in Auftrag gegebenes und am 23. Januar 2012 erstattetes Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie und Computer-Tomographie, zu übernehmen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich an, dieses sei für die Entscheidfindung nicht unerlässlich gewesen.
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Die gegen die verweigerte Übernahme der Gutachterkosten von Fr. 6'000.- erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 8. April 2014 ab.
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A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gutachterkosten des Dr. med. B.________ von Fr. 6'000.- gemäss dessen Honorarrechnung vom 23. Januar 2012 zuzüglich 5 % Zins seit 23. Februar 2012 "zur Bezahlung zu übernehmen".
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Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige andere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die bei der Beurteilung der streitigen Kostentragung für das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2012 massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 45 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV) und die hiezu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 62 E. 5 S. 63; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N. 13 und 14 zu Art. 45 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die IV-Stelle gelangte nach ihrem im Juni 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren gestützt auf die in der Expertise vom 14. Februar 2011 festgehaltenen Ergebnisse der von ihr veranlassten Begutachtung in der ärztlichen Abklärungsstelle C._______ zunächst zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache am 21. März 2007 so weit verbessert habe, dass ihr die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens nunmehr wieder zumutbar wäre. Sie kündigte deshalb mit Vorbescheid vom 29. September 2011 an, die laufende Rente für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) aufzuheben. Dazu kam es jedoch nicht, weil ihre weiteren, vertiefteren Erhebungen medizinischer Art ergaben, dass von Anfang an nie eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestand, welche eine Rentengewährung hätte rechtfertigen können. Von einer deshalb angezeigten Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung sah sie angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ab, weil eine Rentenaufhebung nach dem schon seit Jahren anhaltenden Leistungsbezug nach der Rechtsprechung nicht zulässig ist, ohne vorher berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft und/oder durchgeführt zu haben (vgl. Urteile 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, je mit Hinweisen). Darauf verzichtete die IV-Stelle jedoch, was sich damit erklären lässt, dass sie deren Anordnung im Hinblick auf die Relation zwischen dem damit verbundenen Aufwand und der relativ kurzen noch zu erwartenden beruflichen Aktivitätsdauer der Beschwerdeführerin nicht mehr als sinnvoll erachtete. Statt dessen war sie zur weiteren Rentenausrichtung bereit.
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3.2. Dieses Vorgehen - dessen Rechtmässigkeit hier nicht zu prüfen ist - steht mit der Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Entgegen deren Auffassung kann deshalb dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2012, um dessen Kostentragung es im vorliegenden Verfahren einzig geht, für die weitere Rentengewährung auch keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen werden. Die Motivation für das Abweichen von der im Vorbescheid vom 29. September 2011 noch angekündigten Absicht ist einzig in der bei der Beschwerdeführerin vor einer allfälligen Rentenaufhebung rechtsprechungsgemäss unumgänglichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 3.1 hievor) zu sehen und nicht in der Beurteilung der medizinischen Sachlage durch Dr. med. B.________. Richtig hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 17. April 2012 denn auch festgehalten, dass sich Ausführungen zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, welche den medizinischen Sachverhalt betreffen, erübrigen. Nichts zu Gunsten ihrer Argumentation kann diese aus dem Umstand ableiten, dass der Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2012 immerhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet worden ist. Damit hat die IV-Stelle lediglich die ihr notwendig erscheinenden Abklärungen durchgeführt, um dem Untersuchungsgrundsatz zu genügen, welcher unter anderem gebietet, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind (BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). Da ihr Entscheid letztlich aber auf rein rechtlichen Überlegungen beruht und sich nicht auf medizinisch begründete ärztliche Auffassungen stützt, ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift offensichtlich unbegründet.
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3.3. Der - nicht von der IV-Stelle angeordnete - Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2012 war für den Entscheid über die weitere Rentenausrichtung nicht im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG unerlässlich. Dessen Kosten sind deshalb auch nicht von der IV-Stelle zu übernehmen.
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4. Das Verfahren wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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