BGer 1C_790/2013 | |||
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BGer 1C_790/2013 vom 27.08.2014 | |
{T 0/2}
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1C_790/2013
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Urteil vom 27. August 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
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gegen
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Stadtrat von Zug,
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Regierungsrat des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Baubewilligung (Bootslagerung während der Zuger Messe),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 6. September 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochtenen ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Frage der Notwendigkeit einer Baubewilligung. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft, die direkt an die Schilfmattwiese angrenzt, und deshalb durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Zudem hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Das Interesse ist zwar nicht mehr aktuell, zumal sich der angefochtene Entscheid direkt nur auf die Zuger Messe des Jahrs 2012 bezieht. Das Verwaltungsgericht hat indessen erwogen, dass auch in Zukunft Boote während der Zuger Messe auf der Schilfmattwiese gelagert werden sollten. Mithin kann sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, wobei eine rechtzeitige Prüfung durch das Bundesgericht im Einzelfall kaum je möglich wäre. Ihre Beantwortung liegt zudem wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse. Unter diesen Voraussetzungen ist praxisgemäss auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3 S. 78; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; je mit Hinweisen).
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1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Verwaltungsgericht erwog, es handle sich zwar um eine grössere Menge von Booten. Da diese aber nur für eine Dauer von etwa zwei Monaten auf der Schilfmattwiese zwischengelagert werden sollten, sei ein Baubewilligungsverfahren nicht notwendig.
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2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Bootsmasten würden mit ihren Klappergeräuschen die Wohnqualität auf seinem Grundstück schmälern, was im Ergebnis eine materielle Enteignung bewirke. Auf der Wiese würden jeweils Metallstangen im Boden verankert und die Boote vor diese Stangen gestellt. Mehrere Quadratmeter grosse Gummiteppiche bedeckten die Rasenflächen und führten zum Absterben der Vegetation. Die Boote behinderten zudem die Wegberechtigten und stellten an der eher teuren Wohnlage eine ästhetische Beeinträchtigung dar. Ab welcher Dauer das Verwaltungsgericht von einer Baubewilligungspflicht ausgehe, sei unklar, ebenso, wie zu verfahren sei, wenn im Laufe eines Kalenderjahrs weitere ähnliche Nutzungen bewilligt würden. Nur in einem Baubewilligungsverfahren könnten die Vereinbarkeit der lästigen und störenden Auswirkungen mit dem Vorsorgeprinzip sowie alternative Standorte abgeklärt werden.
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2.3. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.; Urteil 1C_658/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Zuger Messe findet offenbar jährlich statt, weshalb es sich bei der Zwischenlagerung der Boote auf der Schilfmattwiese nicht um ein Einzelereignis handelt. Dies ist bei der Beurteilung der Frage der Baubewilligungspflicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil 1C_47/2008 vom 8. August 2008 E. 2.1.2, in: ZBl 111/2010 S. 397). Indessen ist die Zeitspanne von etwa zwei Monaten relativ kurz. Zudem erscheinen die Auswirkungen aufgrund der Nähe zum Hafen und angesichts der Situierung in der Zone "Öffentliches Interesse für Bauten und Anlagen" als gering. Mit anderen Worten ist in Anbetracht der Umgebung und ihrer nur mässigen Empfindlichkeit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die mit der Lagerung von leichten Booten einhergehenden Beeinträchtigungen in ästhetischer Hinsicht und aufgrund der bei Wind entstehenden Geräusche als geringfügig eingestuft hat. Insofern geht im Übrigen auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Bundesgerichtsurteil fehl, das die Landwirtschaftszone betraf und schon aus diesem Grund mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht direkt vergleichbar ist (BGE 118 Ib 49 E. 2 S. 52 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat weiter festgehalten, dass die Ausübung des zugunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers bestehenden Wegrechts gesichert sei. Weshalb dieser trotzdem davon ausgeht, die Wegberechtigten würden behindert, ist nicht klar und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer der Zivilweg offen stünde, wenn die Ausübung des Wegrechts im Einzelfall dennoch beeinträchtigt würde (vgl. zum Rechtsschutz ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens auch Urteil 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E. 5.3 f., in: URP 2008 S. 621). Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist deswegen nicht angezeigt. Dasselbe gilt für allfällige Beeinträchtigungen der Wiese durch die Boote und die für ihre Lagerung verwendeten Matten, welche punktuell ein Neuansähen nötig machen können. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bereits für die Nutzung des öffentlichen Grunds eine Bewilligung nötig ist und die Stadt Zug bei der Prüfung entsprechender Gesuche entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen hat.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 27. August 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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