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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1179/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_1179/2013 vom 28.08.2014
 
{T 0/2}
 
6B_1179/2013
 
 
Urteil vom 28. August 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Steuerbetrug, mehrfache Geldwäscherei; Mittäterschaft; Anklagegrundsatz; Strafzumessung etc.,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter anderem durch Zeitungsinserate an ("Nichts ist unmöglich! Mit uns [erfolgreiches Immobilienbüro] innert Jahresfrist 1 Million verdienen!!!"). Sie versprachen den Personen, die sich meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien (Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser) erwerben und dann gewinnbringend weiterveräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den Kaufabschluss 3'000 bis 5'000 Franken pro Objekt in bar. Die Versprechungen wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________ mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche, gefälschte und verfälschte Urkunden unter anderem betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte.
1
 
B.
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach Z.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 15 Monate vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, und 21 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Es zog diverse Vermögenswerte zu Gunsten des Staates ein und verpflichtete Z.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- an den Staat. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
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Gegen diesen Entscheid erhoben Z.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung.
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B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in einigen weiteren Anklagepunkten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Steuerbetrugs sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, und 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete Z.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.
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C. Z.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei, soweit ihn betreffend und beschwerend aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Von einer staatlichen Ersatzforderung zu seinen Lasten sei abzusehen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben.
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D. Das Bundesgericht lud die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht zur Vernehmlassung ein, beschränkt auf die Frage der Verjährung der Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde sei in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Soweit die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in einzelnen Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz freispricht oder schuldig spricht, verweist sie grundsätzlich "vollumfänglich auf die umfassenden, korrekten und überzeugenden Ausführungen" der ersten Instanz "zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten sowie den jeweiligen Tatbeiträgen jedes einzelnen Angeschuldigten", zumal sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht eingehend mit einzelnen konkreten Anklagepunkten auseinandergesetzt, sondern lediglich in generalisierter und pauschaler Weise dargelegt habe, weshalb das inkriminierte Verhalten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften nicht tatbestandsmässig sei. Die Vorinstanz zieht in Betracht, "im Sinne einer selbständigen Zweitbegründung" die mit den Immobiliengeschäften verbundenen Anklagepunkte zusätzlich in der Form des Seriendelikts abzuhandeln (angefochtener Entscheid E. III.A. S. 17 f.). Die erste Instanz hatte nicht auf die Figur des Seriendelikts abgestellt, sondern jeden eingeklagten Sachverhalt einzeln beurteilt.
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Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendelikts seien in Bezug auf die inkriminierten Betrüge und Urkundendelikte im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erfüllt. Zur Begründung erwägt sie, das dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten vorgeworfene deliktische Handlungsmuster sei in seinen Grundzügen in sämtlichen zu beurteilenden rund 100 Fällen dasselbe gewesen. Kern des strafrechtlichen Vorwurfs sei die Erschleichung von Hypothekarkrediten durch die Verwendung gefälschter Unterlagen sowie durch irreführende Angaben zur Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und insbesondere zum Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Primäre Geschädigte seien die Kreditgeberinnen (Banken und Versicherungen) gewesen. In zahlreichen Fällen seien jedoch auch die Käufer und Darlehensnehmer geschädigt worden. Das dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten zur Last gelegte Handlungsmuster sei auch bezüglich der Urkundendelikte in seinen Grundzügen in allen Fällen gleich gewesen, zumal die Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen worden seien. In Anbetracht der Umstände sei es im vorliegenden Fall zulässig, die Tatbestandsmerkmale zuerst in allgemeiner Weise für sämtliche Einzelfälle zu prüfen. Nur dort, wo in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abgewichen worden sei, habe eine gesonderte Prüfung zu erfolgen (angefochtener Entscheid E. III.C.1b S. 27 betreffend Betrug; E. III.D 1a S. 66 betreffend Urkundendelikte).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen eines Seriendeliktes seien nicht erfüllt. Daher müsse im Bezug auf jeden einzelnen angeklagten Sachverhalt geprüft werden, ob er einen Straftatbestand erfüllt habe (Beschwerde Rz. 12 ff.; 73).
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1.2. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen betrügerischen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (n.p. E. 3.3 von BGE 135 IV 76; BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile 6S.37/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3; 6S.404/1998 vom 18. Dezember 1998 E. 3d).
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1.3. Die Voraussetzungen eines Seriendelikts sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar richteten sich die inkriminierten Täuschungen zur Erlangung von Hypothekarkrediten stets gegen Banken und Versicherungen und mögen daher die eingeklagten Handlungen unter dem Gesichtspunkt der Schutzwürdigkeit der Geschädigten gleichartig sein. Zudem betrafen die inkriminierten Täuschungen stets im Wesentlichen die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften. Daraus folgt jedoch nicht, dass die einzelnen Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleichartig sind. Massgebend sind insoweit die Inhalte der angeblich gefälschten Unterlagen und irreführenden Angaben. Diese waren bei jedem einzelnen Geschäft fallbezogen verschieden. Von den Inhalten der Angaben und Unterlagen betreffend die Kreditfähigkeit der Darlehensnehmer und den Wert der zu erwerbenden Liegenschaften hängt es jedoch entscheidend ab, ob die darin liegenden allfälligen Täuschungen arglistig oder unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung nicht arglistig sind. In Bezug auf die inkriminierten Urkundenfälschungen und Erschleichungen von falschen Beurkundungen lässt sich ein Seriendelikt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründen, dass diese Urkundendelikte hauptsächlich im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften begangen wurden. Bei diesen Geschäften wurden fallbezogen ganz unterschiedliche allenfalls falsche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, weshalb ein Seriendelikt ausscheidet.
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1.4. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Liegenschaftsgeschäften zur Last gelegten Betrüge, Urkundenfälschungen etc. können demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf der Grundlage der Annahme beurteilt werden, dass diese Straftaten ein Seriendelikt darstellen.
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Dies hat indessen nicht die Gutheissung der Beschwerde zur Folge. Vielmehr ist zu prüfen, ob die selbständige Erstbegründung vor Bundesrecht standhält, mit welcher die Vorinstanz die erstinstanzlichen Schuldsprüche weitgehend bestätigt, indem sie "vollumfänglich auf die umfassenden, korrekten und überzeugenden Ausführungen" der ersten Instanz "zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten sowie den jeweiligen Tatbeiträgen jedes einzelnen Angeschuldigten" verweist (angefochtener Entscheid E. III.A.3 S. 18).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass mit Lohnausweisen und Lohnabrechnungen, die gegenüber der Kreditgeberin zur Behauptung der eigenen Zahlungsfähigkeit verwendet werden, keine Falschbeurkundung begangen werden kann (angefochtener Entscheid E. III.D.2a/dd S. 68). Sie führt im Weiteren aus, dass die Verfälschung von Lohnausweisen und Lohnabrechnungen indessen den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt (angefochtener Entscheid E. III.D.2a/dd S. 68/69). In diesen Erwägungen liegt entgegen einem Einwand in der Beschwerde (Rz. 15) kein Widerspruch. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderen schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Urkundenfälschung im engeren Sinne ist auch das Verfälschen einer Urkunde. Diese Tatbestandsalternative erfüllt, wer eine von einem anderen hergestellte Urkunde eigenmächtig inhaltlich abändert und so den Anschein erweckt, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein. Die Urkunde ist unecht (Urteil 6S.781/1998 vom 22. Januar 1999 E. 3b; MARKUS BOOG, Basler Kommentar, StGB II 3. Aufl. 2013, Art. 251 StGB N. 46). Die Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) betrifft demgegenüber die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist bei Lohnausweisen und Lohnabrechnungen nicht gegeben. Das Erstellen inhaltlich unwahrer Lohnausweise und Lohnabrechnungen erfüllt daher nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 118 IV 363 E. 2b; Urteile 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3; 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). Im Zusammenhang mit Lohnabrechnungen und Lohnausweisen können indessen die Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung und der Urkundenverfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB durch Herstellung einer unechten Urkunde begangen werden (Urteile 6S.74/2006 vom 3. Juni 2006 E. 2.4; 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4.1; siehe auch BGE 123 IV 17 E. 2e; 118 IV 254 E. 4). Solche gefälschten und verfälschten Lohnabrechnungen und Lohnausweise wurden im vorliegenden Fall unter anderem zur Erlangung von Hypothekarkrediten verwendet (siehe angefochtener Entscheid E. III.C.2b/bb S. 29, E. III.D.2a/dd S. 69/70).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Urkunden gefälscht und verfälscht und dürfe daher nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt werden (Beschwerde Rz. 16, 74 f.).
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Der Einwand geht an der Sache vorbei. Es ist nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz für die Zuordnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betreffend die Urkundendelikte unerheblich, wer die zur betrügerischen Erlangung der Hypothekarkredite eingereichten Dokumente fälschte (angefochtener Entscheid E. III.D.2d/cc S. 74 f.). Die Vorinstanz nimmt Mittäterschaft des Beschwerdeführers am täuschenden Gebrauch gefälschter Urkunden (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) zur betrügerischen Erlangung von Hypothekarkrediten an, da er an den Immobiliengeschäften massgeblich mitgewirkt hatte (angefochtener Entscheid E. III.D.2d/aa S. 74 in Verbindung mit E. III.C.f/ee S. 55 f.). Der Beschwerdeführer kann Mittäter an den Urkundendelikten sein, auch wenn er die Tathandlung des Fälschens nicht selber ausführte (siehe E. 5.2 und E. 7.2 hienach).
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Erwägung 3
 
3.1. Für die Hypothekarkreditgeberinnen ist es gemäss den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.c/aa S. 36 f.) von Interesse und Bedeutung, woher die zum Erwerb der Liegenschaft erforderlichen Eigenmittel des Käufers stammen und dass diese nicht fremdfinanziert sind. Daran ändert entgegen einem Einwand in der Beschwerde (Rz. 17) nichts, dass die Eigenmittel nicht an die Kreditgeberin, sondern an den Verkäufer gehen.
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3.2. Für die Bewertung einer Liegenschaft ist es entgegen einem Einwand in der Beschwerde (Rz. 18) relevant, ob der Käufer sie selber nutzt oder vermietet. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb und inwiefern die auf die Aussage eines berufsmässigen Liegenschaftsschätzers gestützte Feststellung im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2b/cc S. 30), dass bei Eigennutzung die Schätzung höher ausfällt, willkürlich ist.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, schon während des Untersuchungsverfahrens sei gerügt worden, dass keine Möglichkeit der Teilnahme an der Einvernahme des Mitbeschuldigten C.________ bestanden habe, was zur Unverwertbarkeit jener Aussagen zu seinen Lasten führe. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert (Beschwerde Rz. 20).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, durch welche Aussagen der genannten Person er inwiefern belastet worden sei und woraus sich ergebe, dass und inwiefern ohne diese Aussagen seine Verurteilung ausser Betracht gefallen wäre. Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts ist daher nicht rechtsgenügend substantiiert. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass er diese Rüge auch im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen aller Mitbeschuldigten seien nicht beziehungsweise nicht uneingeschränkt zu seinen Lasten verwertbar, da alle Beschuldigten falsche Aussagen zu ihren eigenen Gunsten machen konnten und ein grosses Interesse daran hatten, die Schuld andern zuzuschieben. Auch die Aussagen der Bankangestellten dürften nur mit grossen Vorbehalten zu seinen Lasten verwendet werden, da die Bankangestellten ihrerseits unter Druck gestanden hätten und sich gegenüber ihren Arbeitgeberinnen hätten rechtfertigen müssen (Beschwerde Rz. 20).
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Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen ergibt sich nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen von Mitbeschuldigten und Bankangestellten. Deren Aussagen sind als Beweismittel verwertbar und unterliegen der pflichtgemässen richterlichen Beweiswürdigung.
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Erwägung 5
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, seine Verurteilung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung im Kontext der Immobiliengeschäfte sei "unzulässig und willkürlich". Er versucht dies "anhand eines beliebigen Beispiels" aufzuzeigen und er wählt hiefür den Fall V 10.01 (recte: V 11.01) betreffend den Käufer D.________ (Anklageschrift S. 277 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, insoweit werde ihm in der Anklageschrift einzig vorgeworfen, er sei für die Finanzierung des Ankaufs der Liegenschaft und die Beschaffung der hiefür erforderlichen Zahlungsversprechen kraft seiner Einzelunterschrift auf dem Konto der E.________ GmbH bei der F.________ Bank besorgt gewesen, womit er als Mitwisser und aktiv Tatbeteiligter in die von D.________ gesetzten Straftaten involviert gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verhandlungen betreffend den ersten und den zweiten Kauf seien von den Mitbeschuldigten Y.________ und X.________ geführt worden. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Er habe nicht wissen können, dass der Käufer D.________ der Kreditgeberin gefälschte Unterlagen eingereicht habe, und es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, woher D.________ das Geld genommen habe, welches er bei der Bank als Eigenmittelzahlung geleistet habe. Er habe weder mit der Kreditgeberin noch mit D.________ je Kontakt gehabt. Die Kreditgeberin sei im genannten Fall nicht von Dritten, jedenfalls nicht von ihm, über die für die Kreditgewährung relevanten Umstände getäuscht worden, sondern habe sich gleichsam selber getäuscht. Da die Vorinstanz davon ausgehe, dass alle Fälle gleich gelagert seien, habe folglich in allen Fällen ein Freispruch zu erfolgen (Beschwerde Rz. 21).
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5.2. Was der Beschwerdeführer damit vorbringt, ist zum Einen unbegründet und geht zum Andern an der Sache vorbei. Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, legt dar, weshalb und inwiefern die Kreditgeberin im genannten Fall arglistig getäuscht wurde (erstinstanzliches Urteil S. 448 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Die erste Instanz führt aus, wie der Erwerb des aus je sieben Wohnungen bestehenden Doppelmehrfamilienhauses in G.________ durch die E.________ GmbH zum Preis von Fr. 2'850'000.-- am 8. Februar 2002, dessen umgehende Aufteilung in Stockwerkeigentum und der Verkauf der Wohnungen am gleichen Tag im Minutentakt an insgesamt neun Käufer, unter anderen an D.________, zum Preis von total Fr. 6'224'000.-- ablief und welche Rolle dabei einzelne Beschuldigte spielten (erstinstanzliches Urteil S. 175 ff. unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstellen). Sie führt aus, dass die E.________ GmbH die finanziellen Mittel zum Ankauf des Doppelmehrfamilienhauses von der F.________ Bank durch Vermittlung des Beschwerdeführers erhielt, dass die F.________ Bank über Zahlungsversprechen der Banken der Wohnungskäufer von gesamthaft Fr. 3'420'000.-- verfügte und somit die Finanzierung des Ankaufpreises durch die E.________ GmbH ausschliesslich durch die Zahlungsversprechen seitens der späteren Wohnungskäufer geschah (erstinstanzliches Urteil S. 177). Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, legt ausführlich dar, welche Rolle der Beschwerdeführer bei zahlreichen Immobiliengeschäften, unter anderem im Fall V 11.01 (D.________), spielte. Er besorgte den Ankauf der Liegenschaften durch diverse Gesellschaften, der jeweils erst erfolgte, als die Käufer feststanden. Er finanzierte die Ankäufe über die F.________ Bank, bei welcher er grosses Vertrauen genoss und für die Geschäftskonten der Gesellschaften Zeichnungsberechtigung besass. Als Sicherheit für die Zahlungsversprechen der F.________ Bank dienten jeweils wiederum die Zahlungsversprechen der Finanzinstitute, welche den Käufern Kredite zur Verfügung stellten. Der Beschwerdeführer quittierte gegenüber den Käufern den Erhalt der Eigenmittel, die in Tat und Wahrheit nie flossen, und er legte den Käufern Rückerstattungsvereinbarungen zufolge Renovationsverzichts zur Unterschrift vor, die ebenfalls fingiert waren. Der Beschwerdeführer arbeitete eng mit dem Mitbeschuldigten Y.________ zusammen und teilte sich mit diesem die Gewinne (erstinstanzliches Urteil S. 910 ff.; angefochtener Entscheid E. III.C.2f/ee S. 55 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der ersten Instanz zu seinen Tatbeiträgen nicht auseinander. Diese Beiträge begründen gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen Mittäterschaft des Beschwerdeführers an den im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften begangenen Straftaten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung.
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Erwägung 6
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzps. Die Vorinstanz habe ihn wie bereits die erste Instanz in zahlreichen Anklagepunkten wegen Straftaten verurteilt, welche ihm in der rechtlichen Begründung der Anklage nicht vorgeworfen worden seien. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes habe sein Rechtsvertreter bereits im Plädoyer vor erster Instanz gerügt (Beschwerde Rz. 22-51).
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6.2. Der Beschwerdeführer behauptet nicht ausdrücklich, er habe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auch im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz gerügt. Daher ist zweifelhaft, ob er insoweit den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft hat und die Beschwerde in diesem Punkt zulässig ist. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben.
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6.3. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips ist unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern einzelne Schuldsprüche auf 
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6.4. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen Steuerbetrugs, begangen dadurch, dass er die Buchführung eines von ihm beherrschten Unternehmens dergestalt fälschen liess, dass sie einen zu niedrigen Gewinn auswies (siehe erstinstanzliches Urteil S. 913 ff.; angefochtener Entscheid E. III.E.2b S. 78 ff.), verstösst entgegen einer Behauptung in der Beschwerde (Rz. 51) nicht gegen den Anklagegrundsatz. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage mehrfacher Steuerbetrug vorgeworfen.
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Erwägung 7
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde seine Mittäterschaft bei den Straftaten im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften nicht ausreichend begründet (Beschwerde Rz. 52 ff.).
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7.2. Die Vorinstanzen begründen ausführlich, weshalb sie den Beschwerdeführer als Mittäter betrachten (erstinstanzliches Urteil S. 910 ff.; angefochtener Entscheid E. III.C.2f/ee S. 55 ff.; siehe E. 5.2 hievor). Was der Beschwerdeführer gegen die der Bejahung der Mittäterschaft zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung. Inwiefern in Anbetracht der festgestellten Tatsachen Mittäterschaft zu verneinen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist nicht ersichtlich.
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8. Die Vorinstanz geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus den Immobiliengeschäften ein Gewinnanteil von rund Fr. 2'000'000.-- zufloss (angefochtener Entscheid E. III.C.2g/bb S. 61). Diese Feststellung wird entgegen einem nicht näher begründeten Einwand in der Beschwerde (Rz. 57) nachvollziehbar begründet (angefochtener Entscheid E. III.C.2g S. 58 ff.). Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, legt ausführlich dar, inwiefern die Buchhaltungen der in die Immobiliengeschäfte involvierten Unternehmen von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen und zu tiefe Gewinne auswiesen und in welchem Umfang Gelder von diesen Unternehmen an den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten flossen (erstinstanzliches Urteil S. 789 ff.; 978 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander.
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9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Akten entgegen einer Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht alle relevanten Buchhaltungsunterlagen der involvierten Unternehmen enthalten. Zudem sei es nicht Sache der Vorinstanz, darüber zu befinden, welche Buchhaltungsunterlagen relevant seien. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Verurteilung auf unvollständige und nicht in den Akten enthaltene Unterlagen gestützt und seinen Beweisantrag auf Edition der Buchhaltungsunterlagen sämtlicher involvierter Gesellschaften abgewiesen habe.
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Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2b/ii S. 34) befanden sich die Buchhaltungsunterlagen, wovon sich die Vorinstanz an Schranken gemeinsam mit dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten vergewissern konnte, insbesondere auch auf der Letzterem zur Verfügung gestellten DVD. Es gibt keinen Anlass, daran zu zweifeln.
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Erwägung 10
 
 
Erwägung 10.1
 
10.1.1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen "mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) ". Der Beschwerdeführer habe über die durch betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit den Immobiliengeschäften erlangten Erlöse mittels Barbezügen verfügt und sie zur Finanzierung neuer Straftaten verwendet oder das Geld in die eigene Tasche fliessen lassen in der Absicht, den Strafbehörden den Zugriff auf die Verbrechensbeute und deren Auffindung zu erschweren.
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10.1.2. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Geldwäscherei frei. Sie erwog unter Berufung auf die überwiegende Lehre und in ausdrücklicher Abweichung von der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Vortäter nicht sein eigener Geldwäscher sein könne. Es liege eine straflose Selbstbegünstigung beziehungsweise eine mitbestrafte Nachtat vor. Eine Verurteilung des Vortäters, beispielsweise eines Betrügers, auch wegen Geldwäscherei verstosse zudem gegen das Gebot der Gleichbehandlung, da nur selten und nach uneinheitlichen Kriterien etwa gegen einen Betrüger, der seine Beute in Sicherheit gebracht habe, auch Anklage wegen Geldwäscherei erhoben werde (erstinstanzliches Urteil S. 916 f.).
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10.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung, der Beschwerdeführer sei "der mehrfachen Geldwäscherei für schuldig zu erklären". In der Anschlussberufungsbegründung verlangte sie unter Verweis auf die Anklageschrift einen Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB. Dadurch erfolgte nach der Auffassung der Vorinstanz mit der Berufungsbegründung eine Ausdehnung des Berufungsbegehrens. Denn die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sei die qualifizierte Form der in der Berufungserklärung aufgeführten (mehrfach begangenen) Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und weise eine vergleichsweise höhere Strafdrohung auf. Die Vorinstanz erwägt, eine solche Ausdehnung des Berufungsbegehrens in der Berufungsbegründung sei unzulässig. Sie prüft daher den angeklagten Sachverhalt einzig hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz weist im Übrigen darauf hin, dass vor ihren Schranken die Staatsanwaltschaft wiederum generell einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei beantragte und den qualifizierten Tatbestand nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht erwähnte (angefochtener Entscheid E. III.F.1 S. 80).
36
Gegenstand des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens war aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen somit der Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1StGB, nicht der in der Anklage und im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis  Ziff. 2StGB. Davon ist wegen des Verbots der  "reformatio in peius" auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen, da die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde in Strafsachen erhob und die Auffassung der Vorinstanz, aus prozessualen Gründen sei allein der Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu prüfen, nicht anfocht.
37
10.2. Die Vorinstanz erkennt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann. Sie spricht den Beschwerdeführer der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig (angefochtener Entscheid E. III.F.2 f. S. 80 ff.). Ob diese Straftaten, bei welchen es sich um Vergehen handelt, im konkreten Fall im Zeitpunkt ihres Entscheids allenfalls verjährt waren, prüft sie nicht.
38
10.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen er von der Vorinstanz verurteilt wurde, sei bei der gebotenen Anwendung des zur Zeit der inkriminierten Handlungen geltenden alten, milderen Verjährungsrechts und übrigens auch nach dem neuen Recht verjährt. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei daher aufzuheben (Beschwerde Rz. 61 ff.).
39
Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Mai 2010 zu laufen aufhörte. Demnach seien nicht alle, sondern, bei einer Verjährungsfrist von sieben Jahren, lediglich die inkriminierten Geldwäschereihandlungen vor dem 11. Mai 2003 verjährt. Die Geldwäschereihandlungen in der Zeit vom 11. Mai 2003 bis Mai 2004 seien nicht verjährt.
40
 
Erwägung 10.4
 
10.4.1. Der Beschwerdeführer soll die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten in den Jahren 2000 bis 2004 begangen haben (erstinstanzliches Urteil S. 58). Gemäss den Erwägungen der ersten Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, ist das alte Verjährungsrecht milder als das seit 1. Oktober 2002 geltende neue Recht, doch ist die Verjährung unabhängig vom anwendbaren Recht offensichtlich nicht eingetreten. Die erste Instanz geht dabei angesichts der Strafdrohungen für die eingeklagten Delikte von einer (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren aus (erstinstanzliches Urteil S. 58). Mit der Frage der Verjährung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, die lediglich ein Vergehen ist, befassen sich die Vorinstanz und die erste Instanz nicht ausdrücklich.
41
10.4.2. Die Verfolgungsverjährung bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der inkriminierten Taten geltenden Recht. Der Grundsatz der 
42
10.4.3. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verjährung wurden durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, revidiert. Die neuen Bestimmungen wurden inhaltlich unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen, der seit 1. Januar 2007 in Kraft ist. Der Beschwerdeführer beging die inkriminierten Straftaten und damit auch die angeklagten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004 und somit teils vor und teils nach der Revision des Verjährungsrechts. Die mehreren inkriminierten Geldwäschereihandlungen bilden keine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit, bei welcher die Verjährung für sämtliche Akte erst mit der letzten Handlung beginnt (siehe dazu BGE 131 IV 83 E. 2.4; Urteil 6B_238/2013 vom 22. November 2013 E. 2.6). Die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, derentwegen die Vorinstanz den Beschwerdeführer verurteilt, ist angesichts der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB).
43
10.4.4. Gemäss dem bis zum 30. September 2002 geltenden Recht verjährten Vergehen relativ in 5 Jahren (aArt. 70 al. 3 StGB). Die Verjährung wurde durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen. Mit jeder Unterbrechungshandlung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte überschritten war (aArt. 72 Ziff. 2 StGB). Die sog. absolute Verjährungsfrist betrug somit 7 ½ Jahre.
44
Das alte, bis zum 30. September 2002 geltende Recht regelte das Ende des Laufs der Verjährung nicht ausdrücklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hörte die Verjährung nicht bereits mit dem erstinstanzlichen kantonalen Entscheid, sondern erst mit dem kantonalen Berufungsurteil zu laufen auf, und zwar nur insoweit, als der Beschuldigte dadurch verurteilt wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5.3; 129 IV 305 E. 6.2; je mit Hinweisen).
45
Nach dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht verjährt die Strafverfolgung bei Vergehen in 7 Jahren bzw. 10 Jahren ab 1. Januar 2014 (vgl. AS 2013 4417; aArt. 70 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Recht sieht Unterbrechungen der Verjährung nicht vor und unterscheidet nicht zwischen relativen und absoluten Verjährungsfristen.
46
Gemäss dem seit 1. Oktober 2002 geltenden Recht tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (aArt. 70 Abs. 3 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung hört mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen auf. Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne der zitierten Bestimmungen sind gemäss der in BGE 139 IV 62 E. 1.5 begründeten Rechtsprechung nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen.
47
10.4.5. Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen in den Jahren 2000 bis 2004. Das erstinstanzliche Urteil, durch welches er vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde, erging am 11. Mai 2010. Der hier angefochtene Berufungsentscheid, durch welchen die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verurteilt, wurde am 14. August 2013 ausgefällt.
48
Bei Anwendung des alten, bis zum 30. September 2002 geltenden Verjährungsrechts und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Berufungsurteils alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB absolut verjährt.
49
Auch nach den neuen, seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids alle Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verjährt. Zwar waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nur in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer vor dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, mehr als 7 Jahre verstrichen. Die Verjährung lief indessen in Bezug auf die Geldwäschereihandlungen, welche der Beschwerdeführer nach dem 11. Mai 2003 begangen haben soll, ungeachtet des erstinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2010 weiter, da der Beschwerdeführer durch dieses Urteil vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wurde. Die Rechtsprechung, wonach die Verjährung nur mit einem verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnis zu laufen aufhörte, wurde erst durch Bundesgerichtsentscheid vom 11. Dezember 2012 (BGE 139 IV 62) in dem Sinne geändert, dass die Verjährung auch bei einem erstinstanzlichen Freispruch nicht mehr eintreten kann. Im Zeitpunkt dieser Änderung der Rechtsprechung durch BGE 139 IV 62 E. 1.5 waren jedoch bereits mehr als 7 Jahre seit den letzten inkriminierten Geldwäschereihandlungen verstrichen und diese daher gemäss aArt. 70 Abs. 3 StGB beziehungsweise Art. 97 Abs. 3 StGB und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe z.B. BGE 134 IV 328 E. 2.1; 135 IV 196 E. 2.1; Urteil 6B_424/2011 vom 15. März 2012 E. 2) verjährt.
50
10.4.6. Demnach waren alle inkriminierten Geldwäschereihandlungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt.
51
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verstösst aus diesem Grunde gegen Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllte.
52
 
Erwägung 11
 
11.1. Des Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB unter anderen schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
53
Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung des andern ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung der Angaben abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, ist nicht gemäss Art. 146 StGB geschützt. Die gebotene Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Entscheidend sind die Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Geschädigten, wie sie etwa einer Bank im Rahmen von Kreditvergaben beigemessen wird, ist in Rechnung zu stellen. Arglist scheidet indessen nicht bei jeder Fahrlässigkeit, sondern nur bei Leichtfertigkeit des Getäuschten aus, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine unwahren Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2; 6P.25/2002 vom 10. Juni 2002 E. 8d).
54
11.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierten Täuschungen seien zufolge Opfermitverantwortung der Kreditgeberinnen (Banken und Versicherungen) nicht arglistig. Die Kreditgeberinnen seien an raschen und möglichst unkomplizierten Geschäftsabschlüssen mit den ihnen unbekannten Erstkunden interessiert gewesen. Sie hätten sich mit Kopien von Unterlagen begnügt, die zudem überwiegend keine Urkunden seien. Sie hätten in den meisten Fällen auf eine Besichtigung der Kaufobjekte verzichtet. Sie hätten nicht gefordert, dass die Eigenmittel im Voraus auf ein Konto überwiesen würden. Die Kreditgeberinnen hätten sich daher leichtfertig verhalten (Beschwerde Rz. 67 ff.).
55
Diese pauschalen Vorbringen reichen zur Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht aus. Da kein Seriendelikt im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe E. 1.3 hievor), wovon zurecht auch der Beschwerdeführer ausgeht, hätte dieser in Auseinandersetzung mit den sehr ausführlichen Erwägungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, darlegen müssen, inwiefern in den zahlreichen konkreten einzelnen Fällen Arglist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben sei.
56
11.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Frage der Opfermitverantwortung auch unter Berücksichtigung der internen Kreditvergaberichtlinien der Kreditgeberinnen zu prüfen (Beschwerde Rz. 67, 70).
57
Die Rüge ist unbegründet. Ob die Täuschungen arglistig oder zufolge Opfermitverantwortung der Getäuschten nicht arglistig sind, hängt nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. III.C.2c/ee S. 49) nicht wesentlich vom Inhalt allfälliger Kreditvergaberichtlinien der einzelnen konkreten Kreditinstitute und somit nicht davon ab, ob solche Richtlinien im Einzelfall beachtet oder missachtet wurden.
58
12. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Steuerbetrugs, begangen dadurch, dass er den Steuerbehörden Buchhaltungen seiner Unternehmen einreichte, die für drei Jahre zu niedrige Gewinne auswiesen. Davon habe der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt, da er es gewesen sei, der im Rahmen der Immobiliengeschäfte, welche unter anderen über sein Unternehmen abgewickelt worden seien, die vorgespiegelten Eigenmittelzahlungen der Käufer quittiert habe beziehungsweise sich die fingierten Rückerstattungen habe quittieren lassen (angefochtener Entscheid E. III.E.2b S. 78 f.; erstinstanzliches Urteil S. 915). Die erste Instanz, auf deren Urteil die Vorinstanz verweist, legt detailliert dar, inwiefern die Buchhaltungen des Unternehmens des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2003 von der wahren Sachlage abwichen und zu tiefe Gewinne auswiesen (erstinstanzliches Urteil S. 822 ff.).
59
Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen mehrfachen Steuerbetrugs an (Beschwerde Rz. 76). Er setzt sich jedoch mit den detaillierten Ausführungen der Vorinstanzen nicht auseinander.
60
 
Erwägung 13
 
13.1. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 15 Monate unbedingt vollziehbar. Die Vorinstanz bestraft ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt vollziehbar. Sie setzt die Einsatzstrafe wegen der schwersten Straftat des gewerbsmässigen Betrugs auf 30 Monate fest. Sie erhöht diese wegen der Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung um je fünf Monate. Sie erhöht die Strafe zufolge der Schuldsprüche wegen mehrfacher Geldwäscherei und mehrfachen Steuerbetrugs um vier respektive zwei Monate. Die Vorinstanz berücksichtigt strafmindernd im Umfang von zehn Monaten den Zeitablauf seit den Straftaten sowie die Verfahrensdauer. Sie gelangt auf diese Weise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (angefochtener Entscheid E. IV.4 S. 96 ff.).
61
13.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Einsatzstrafe von 30 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug Recht verletze. Er macht aber geltend, die Erhöhung dieser Strafe um 16 Monate und damit um mehr als 50 % für die weiteren Straftaten (wiederholte Urkundenfälschung, wiederholte Erschleichung einer falschen Beurkundung, wiederholter Steuerbetrug und wiederholte Geldwäscherei) sei im Vergleich zur diesbezüglichen Straferhöhung bei den Mitbeschuldigten zu hoch. Die Strafe hätte, wie bei den Mitbeschuldigten, lediglich um einen Drittel, also auf 40 statt 46 Monate, erhöht werden dürfen (Beschwerde Rz. 78, 80).
62
Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz ihm gegenüber für die schwerste Straftat des gewerbsmässigen Betrugs wegen des geringeren Tatverschuldens und der kleineren Zahl von Einzeltaten eine deutlich niedrigere Einsatzstrafe von 30 Monaten als beispielsweise gegenüber dem Mitbeschuldigten Y.________ festlegte, bei welchem sie die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 72 Monate bestimmte. Das Ausmass der Straferhöhung für die weiteren Straftaten war nach Massgabe von deren Schwere und des diesbezüglichen Verschuldens zu bemessen. Inwiefern die Straferhöhung um 16 Monate unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte Bundesrecht verletze, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
63
13.3. Die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 48 lit. e StGB sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 81 f.) nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2013 waren noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (siehe BGE 132 IV 1 E. 6.2) seit den letzten Straftaten verstrichen. In Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte rechtfertigt es sich nicht, den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB schon bei Ablauf einer kürzeren Zeit zu bejahen. Die Vorinstanz hat den Zeitablauf und die Verfahrensdauer durch eine Reduktion der Strafe um zehn Monate strafmindernd berücksichtigt. Dies genügt, zumal angesichts des Umfangs des Prozessstoffes nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren zu lange gedauert hat.
64
13.4. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei aufzuheben ist (siehe E. 10 hievor), wird sich die Vorinstanz erneut mit der Strafzumessung befassen.
65
Dem Anliegen der Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht möge aus prozessökonomischen Gründen auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten und stattdessen reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG) und selbst die neue Strafe festsetzen, ist nicht zu entsprechen. Die Strafzumessung liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts.
66
14. Der Beschwerdeführer hat drei Viertel der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Kanton St. Gallen hat ihn mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Leu, auszurichten.
67
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtet, gutgeheissen.
 
Sie wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Leu, auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Näf
 
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