BGer 6B_397/2014 | |||
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BGer 6B_397/2014 vom 28.08.2014 | |
{T 0/2}
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6B_397/2014
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Urteil vom 28. August 2014 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Anklagegrundsatz; Strafzumessung; Genugtuung, Entschädigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Dem Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nach einer verbalen Auseinandersetzung beschimpfte und beleidigte X.________ den SBB-Mitarbeiter A.________ am 15. Juli 2009, um ca. 22.00 Uhr, auf dem Perron 1 des Bahnhofs B.________. Etwas später packte er den SBB-Mitarbeiter und schob ihn Richtung Geleise. Danach stiess X.________ ihn in eine Hecke und griff ihn mit Händen und Füssen tätlich an.
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B. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
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1.2. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, aufgrund der Anklageschrift habe der Beschwerdeführer gewusst, was ihm vorgeworfen werde (Urteil, S. 7). Die Beamteneigenschaft des Beschwerdegegners wird darin zwar nicht explizit erläutert. Er wird aber ausdrücklich als "SBB-Mitarbeiter" bezeichnet und aus der Darstellung des Sachverhalts geht hervor, dass er nach dem Fussballspiel zwischen dem FC C.________ und dem FC D.________ unter anderem für die Sicherheit auf dem Perron zuständig war. Damit ist die Beamtenstellung als Angriffsobjekt des Tatbestands von Art. 285 StGB hinreichend umschrieben. Sie ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift bzw. implizit daraus, was ausreichend ist (vgl. Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 2.3 mit Hinweis; 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.3). Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht wirksam verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Zum Tatzeitpunkt am 15. Juli 2009 war Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der die Beamtenstellung erweitert bzw. präzisiert, noch nicht in Kraft. Die Vorinstanz stellte für die Qualifikation des Beamten daher ausschliesslich auf den allgemeinen Beamtenbegriff gemäss der Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB ab (Urteil, S. 18). Eine Verletzung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB scheidet somit von vornherein aus.
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2.2. Der strafrechtliche Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3 S. 201).
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2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellt der Betrieb von Bahnhöfen eine öffentliche Aufgabe dar (Urteil, S. 18). Das bedeutet indessen nicht, dass alle Tätigkeiten, die in irgendeiner Weise zum Betrieb eines Bahnhofs gehören, per se als öffentliche Aufgabe zu betrachten wären. Die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung auf dem Bahnareal bzw. der Sicherheit des Bahnbetriebs ist allerdings klarerweise eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe (Urteil 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2 f.). Der Beschwerdegegner hatte gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz die Aufgabe, aufgrund der zahlreichen Leute, welche nach dem Fussballspiel auf den Zug wollten, für Ordnung und Sicherheit auf dem Bahnperron zu sorgen. Er gab u.a. Auskünfte und kontrollierte, dass alle Leute hinter der weissen Sicherheitslinie standen (erstinstanzliches Urteil, S. 15 f.; Urteil, S. 18). Der Beschwerdegegner nahm demnach als Angestellter der SBB eine ihm übertragene, öffentliche Aufgabe wahr und ist als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.
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Erwägung 3 | |
3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 42 Abs. 4 StGB rügt, übersieht er, dass diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz hat die bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten nicht in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verbunden, sondern die Strafen kumuliert. Sie kommt zum Schluss, dass für die Verstösse gegen die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und des Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) ungleichartige Strafen zu verhängen sind. Während sie für das erstgenannte Delikt im konkreten Fall auf eine Freiheitsstrafe erkennt, erachtet sie für das zweitgenannte Delikt eine Geldstrafe als angemessen. Die Vorinstanz hat richtigerweise von der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB abgesehen und stattdessen kumulative Strafen verhängt (Urteil, S. 29 f.). Die Methodik der vorinstanzlichen Strafzumessung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7).
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3.2. Das Strafmass ist gemäss Art. 47 StGB individuell nach dem Verschulden des Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
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Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der Strafe nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Sie würdigt die relevanten tat- und täterbezogenen Strafzumessungsmerkmale methodisch korrekt und in der Sache angemessen. Aufgrund der Schwere des Verschuldens komme bezüglich des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens auf elf Monate festlegt (Urteil, S. 25 f.). Dies liegt innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und verletzt kein Bundesrecht. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angeführten milderen Urteile zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nichts. In keinem der genannten Fälle ging es um eine Gewaltanwendung in der Intensität des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, sodass sie sich für einen Vergleich nicht eignen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür darzutun, ist er nicht zu hören. Dies ist der Fall, wenn er geltend macht, den Beschwerdegegner nicht gegen die Geleise gestossen zu haben.
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3.3. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz erwägt, die Dauer des Untersuchungsverfahrens von insgesamt 1.5 Jahren erscheine in Anbetracht der umfangreichen Beweiserhebungen angemessen. So seien zwischen Juli und Oktober 2009 zahlreiche Einvernahmen der 24 Zeugen und Auskunftspersonen durchgeführt sowie andere Beweise erhoben worden. Der Schlussbericht der Kantonspolizei sei am 11. Mai 2010 ergangen. Die Anklage sei am 31. Dezember 2010 erfolgt und nach einer Rückweisung sei die Anklageschrift am 15. März 2011 in verbesserter Form dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Dauer von 1.5 Jahren für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und von weiteren 4 Monaten bis zur schriftlichen Entscheidbegründung als etwas zu lang. Obwohl die gesamte Verfahrensdauer von knapp 5 Jahren nicht überlang sei, rechtfertige sich für die geringfügige Verzögerung vor erster Instanz eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten (Urteil, S. 27 ff.).
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Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz die unterschiedliche Bewertung der jeweils rund 1.5 Jahre dauernden Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht bloss aufgrund der Zusammenlegung weiterer gegen ihn laufender Verfahren im Untersuchungsstadium als gerechtfertigt. Sie führt primär aus, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände der Gefährdung des Lebens und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würden gravierende Straftaten darstellen, die eine umfangreiche und zeitintensive Untersuchung erfordert hätten. Die Vereinigung der Verfahren habe den Abschluss der Strafuntersuchung zusätzlich verzögert (Urteil, S. 29). Diese Begründung überzeugt. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die Dauer der Untersuchung zu Recht verneint, zumal auch die Zeitdauer von etwas mehr als 7 Monaten zwischen dem Schlussbericht der Kantonspolizei und der ersten Einreichung der Anklageschrift nicht übermässig lang erscheint.
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Erwägung 4 | |
4.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz erwägt, es sei nachvollziehbar und entspreche dem Empfinden eines durchschnittlich sensiblen Menschen, dass der Beschwerdegegner Todesangst gehabt habe, als ihn der Beschwerdeführer kurz vor Einfahrt des Zuges gepackt gehalten habe. Der Vorfall habe Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit gehabt und sein allgemeines Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Ausschlaggebend sei das subjektive Empfinden einer durchschnittlichen Person und nicht der Vorsatz des Beschwerdeführers (Urteil, S. 35).
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Die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an den Beschwerdegegner liegt innerhalb des Ermessens der Vorinstanz. Diese hat sich mit den wesentlichen Bemessungskriterien auseinandergesetzt (Urteil, S. 34 f.). Anstelle der verlangten Fr. 15'000.-- hat sie dem Beschwerdegegner lediglich einen Bruchteil dessen zugesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ändert daran auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vom Tatbestand der Gefährdung des Lebens freigesprochen und in diesem Zusammenhang ausschliesslich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden ist.
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4.2. Schliesslich ist auch die Entschädigung an den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 7'784.25 nicht bundesrechtswidrig. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Eine Beschränkung dieser Regel auf bestimmte bzw. mit einer bestimmten Strafdrohung versehene Straftatbestände besteht entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (vgl. Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 05/2013, S. 316 f.).
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Der Beschwerdegegner hat sich als Privatkläger im Straf- wie im Zivilpunkt konstituiert. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). Der Beschwerdeführer ist für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verurteilt worden. Die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens ist dabei nicht ausschlaggebend, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urteil, S. 36). Der geltend gemachte Aufwand des Anwalts des Beschwerdegegners wurde bereits vom erstinstanzlichen Gericht erheblich reduziert (erstinstanzliches Urteil, S. 29 ff.). Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer nicht als unangemessen gerügt. Dass der Beschwerdegegner im Zivilpunkt nur teilweise obsiegte, wurde berücksichtigt, indem die Entschädigung insgesamt um einen Viertel gekürzt wurde (erstinstanzliches Urteil, S. 31; Urteil, S. 36).
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Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2014
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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