BGer 9C_24/2014 | |||
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BGer 9C_24/2014 vom 29.08.2014 | |
{T 0/2}
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9C_24/2014
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Urteil vom 29. August 2014 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
Vorsorgestiftung A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1970 geborene B.________ war bis am 31. Oktober 2012 bei der Vorsorgestiftung A.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) für die berufliche Vorsorge versichert. Die Vorsorgestiftung wies für Ende 2011 einen Deckungsgrad von 104,1 % aus. Am 26. Januar 2012 beschloss der Stiftungsrat "für die Geschäftsvorfälle 2012" eine Nullverzinsung. Dementsprechend blieb das Altersguthaben des B.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2012 unverzinst.
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B. Am 26. Februar 2013 erhob B.________ Klage gegen die Vorsorgestiftung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, sein Altersguthaben für das Jahr 2012 mindestens im Bereich des Obligatoriums zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen.
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Mit Entscheid vom 27. August 2013 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung, das Altersguthaben im Sinne der Erwägungen zu verzinsen.
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C. Die Vorsorgestiftung lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 27. August 2013 sei aufzuheben und die Klage vom 26. Februar 2013 abzuweisen. Ferner ersucht sie um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels.
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B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, was er mit einer weiteren Eingabe bekräftigt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteil 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) - oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
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2. Die Beschwerdeführerin erbringt als umhüllende Vorsorgeeinrichtung über das Obligatorium hinausgehende Leistungen. Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren reglementarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzinsung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vorzusehen (BGE 132 V 278 E. 4.2 S. 281).
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Nach Art. 10 Abs. 2.2 Satz 1 des hier anwendbaren Reglements vom 29. November 2007 entspricht der Zinssatz für Geschäftsvorfälle im laufenden Geschäftsjahr (wie Austritte, WEF, Scheidungen, Alterspensionierungen, Tod und Invalidität) dem BVG-Mindestzinssatz, falls der Stiftungsrat keinen anderen Zinssatz beschliesst.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf unterjährig austretende Versicherte eine Nullverzinsung des (gesamten) Vorsorgevermögens bei fehlender Unterdeckung für unzulässig gehalten. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sei mindestens auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens der BVG-Mindestzins - pro rata temporis - gutzuschreiben. Hingegen sei der Beschluss des Stiftungsrates vom 26. Januar 2012 in Bezug auf den überobligatorischen Bereich reglementskonform und weder willkürlich noch unverhältnismässig, zudem sei die Rechtsgleichheit gewahrt.
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3.2. Während das kantonale Gericht im Ergebnis - und im Sinne des Klagebegehrens - lediglich eine Minderverzinsung (bei Vorliegen eines einzigen Vorsorgevermögens, vgl. Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen) für zulässig gehalten hat, besteht die Vorsorgestiftung hinsichtlich der 2012 erfolgten Austritte auf der Nullverzinsung. Der Beschwerdegegner hält diese für ungerecht, diskriminierend und unzumutbar.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 169 einlässlich und grundlegend mit der Frage nach der Zulässigkeit einer Minder- oder Nullverzinsung bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen befasst. Es hat festgehalten, dass nach dem Anrechnungsprinzip eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten hat, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (a.a.O., E. 8.3 S. 184). Sodann hat es entschieden, dass das Anrechnungsprinzip auch auf der Kapitalseite anwendbar ist, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (a.a.O., E. 9 S. 186 ff.).
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4.2. Eine Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ist nicht beliebig durchführbar. Da es sich um eine Massnahme handelt, die ausschliesslich die aktiven Versicherten trifft - der Arbeitgeber wird nicht einbezogen -, und die Verzinsung des Sparkapitals im Prinzip zu den Verpflichtungen der Pensionskasse gehört (SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 5.2), sind ihr relativ rasch Grenzen gesetzt. (Erste) Voraussetzung bildet der Bestand eines überobligatorischen Altersguthabens, das heisst, eine Nullverzinsung ist nur solange zulässig, als das effektive Altersguthaben des Versicherten dasjenige der Schattenrechnung um den Betrag der Mindestverzinsung nach BVG übersteigt. Eine weitere Schranke ist - nebst dem zu beachtenden Verbot der Rechtsungleichheit und der Willkür - durch das Verhältnismässigkeitsprinzip gegeben. Ausserdem ist Ursachenadäquanz in dem Sinn gefordert, als die Nullverzinsung kein angezeigtes Mittel zur Deckung unterfinanzierter Vorsorgepläne resp. zur Behebung einer strukturellen Unterfinanzierung ist.
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Die Zulässigkeit einer Minder- oder Nullverzinsung lässt sich nicht schematisch taxieren. Letztlich ist sie allein in Bezug auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 140 V 169 E. 9.2 S. 187 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen).
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4.3. Nach dem Gesagten ist die Zulässigkeit der Nullverzinsung nicht (mehr) in grundsätzlicher Hinsicht, sondern lediglich in Bezug auf die konkreten Umstände zu prüfen. Im Vordergrund steht die Rechtsfrage (vgl. Urteile 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 7; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.3) nach der Verhältnismässigkeit der Massnahme.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Verzinsung des Vorsorgeguthabens gehört grundsätzlich zu den elementaren Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung (Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 V 169 E. 8.4 S. 185; SVR 2013 BVG Nr. 19 S. 82, 9C_325/2012 E. 5.2). Daher darf die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses nicht leichthin angenommen werden.
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5.2. Die Vorinstanz hat verbindlich (E. 1) festgestellt, im Zeitpunkt des Beschlusses der Nullverzinsung habe der provisorische Jahresabschluss 2011 einen Deckungsgrad von rund 104 % ergeben. Der Stiftungsrat habe seinen Beschluss im Wesentlichen mit einer ungenügenden Performance des Vermögens, einer eingeschränkten finanziellen und strukturellen Risikofähigkeit, einem tiefen Zinsniveau und schlechten wirtschaftlichen Aussichten begründet.
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Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, mit Blick auf die ungenügende Performance sei der Verzicht auf eine Verzinsung (im überobligatorischen Bereich) nicht unverhältnismässig. Dieser Gesichtspunkt allein genügt indessen nicht für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Massgeblich sind insbesondere der Deckungsgrad und die weiteren finanziellen Verhältnisse der Vorsorgeeinrichtung. Die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich durch das Bundesgericht ergänzen (E. 1).
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Erwägung 5.3 | |
5.3.1. Anders als im Urteil 9C_91/2014 (a.a.O., E. 5.2) geht es im konkreten Fall um die prospektive Festsetzung des Zinssatzes, weshalb es grundsätzlich zulässig ist, der damit verbundenen Unsicherheit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 V 169 E. 10.2 S. 189 f.).
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5.3.2. Der Beschluss einer Nullverzinsung beruhte auf der Annahme eines aktuellen Deckungsgrades von "rund" 104 %, entsprechend dem damals vorliegenden provisorischen Jahresabschluss 2011 und dem (definitiven) Jahresbericht 2011, der einen Deckungsgrad von 104,1 % ausweist. Somit ging der Stiftungsrat - anders als in BGE 140 V 169 - im Zeitpunkt der Beschlussfassung von einer mehr als knappen Überdeckung aus (vgl. Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.3 Abs. 2 in fine).
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Der Effekt einer Nullverzinsung auf den Deckungsgrad (vgl. Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.3; BGE 140 V 169 E. 10.2 S. 191) lässt sich nicht genau beziffern, bezog sich doch der umstrittene Zinsbeschluss lediglich auf "Geschäftsvorfälle im laufenden Geschäftsjahr" (vgl. E. 2). Hätte er nicht nur die davon berührten, sondern alle aktiven Versicherten betroffen, hätte sich - auf der Grundlage der Daten vom 31. Dezember 2011 - eine Kennzahl 0,37 ergeben (Vorsorgekapital Aktivversicherte [Fr. 620'612'623.-] : gesamtes Vorsorgekapital der Aktiven und Rentner [Fr. 620'612'623.- + Fr. 1'045'778'432.-]), was bei einem Mindestzinssatz von 1,5 % (Art. 12 lit. g der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) eine Erhöhung des Deckungsgrades von rund 0,55 Prozentpunkten bewirkt hätte.
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5.3.3. Zwar sank der Deckungsgrad der Vorsorgestiftung auf Ende 2011 innert Jahresfrist von 108,8 % auf 104,1 %. Dabei bewirkte laut Jahresbericht 2011 eine Änderung in den versicherungstechnischen Grundlagen bereits eine Senkung des Deckungsgrades um 2,7 Prozentpunkte. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar und wurde resp. wird auch nicht dargelegt, inwiefern die Entwicklung des Deckungsgrades im Vorjahr für die prospektive Festlegung des Zinses 2012 massgeblich sein soll (vgl. auch E. 5.3.6).
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Anderseits ist für die hier interessierende prospektive Zinsfestsetzung auch nicht von Belang, dass gemäss der neuen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) Behauptung des Beschwerdegegners das Vorsorgevermögen der verbleibenden Versicherten für das Jahr 2012 nachträglich zu 2 % verzinst worden soll.
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5.3.4. Soweit die Vorsorgestiftung vorbringt, weder 2012 noch heute seien freie Mittel vorhanden resp. vorhanden gewesen, kann sie nichts für sich ableiten: Solche werden für einen Anspruch auf Verzinsung des Vorsorgeguthabens nicht vorausgesetzt. Sodann erreichte die Wertschwankungsreserve Ende 2011 wohl lediglich 41,4 % ihres Zielwertes. Sie dient indessen nicht nur der Glättung der Schwankungen auf der Anlageseite, sondern u.a. auch der Sicherstellung der (grundsätzlich garantierten; E. 5.1) Verzinsung des Vorsorgekapitals (Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.3 Abs. 3 mit Hinweisen), weshalb sie für die umstrittene Leistung beansprucht werden kann. Dass dadurch die Wertschwankungsreserve (nahezu) vollständig aufgelöst worden wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 5.3.2) und machte resp. macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.
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5.3.5. Sodann ist von untergeordneter Bedeutung, dass die Vermögensanlagen im Vorjahr eine Performance von lediglich 0,6 % erzielten. Für den Beschluss über den 2012 anwendbaren Zins musste vielmehr (nebst der Anlagestrategie) die erwartete Entwicklung der Finanzmärkte im aktuellen Jahr im Vordergrund stehen.
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Die Lage auf den Finanzmärkten und die Konjunkturtendenzen bei der Beschlussfassung über die Verzinsung am 26. Januar 2012 unterschieden sich von der Situation in den Fällen BGE 140 V 169 und 9C_91/2014, wo der jeweilige Zinsbeschluss am 27. November 2009 resp. am 18. Dezember 2008 getroffen wurde: Damals war klar von einer "schwierigen Lage auf den Finanzmärkten" auszugehen (BGE 140 V 169 E. 10.2 Abs. 1 S. 190; Urteil 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 5.2 Abs. 2). Nach einer deutlichen Erholung der Konjunktur kam es zwar 2011 zu einer Konjunkturschwäche in der Schweiz. Trotzdem zeichnete sich kein krisenhafter Konjunktureinbruch wie Ende 2008 ab. Für die Entwicklung der internationalen Schuldenkrise konnte angenommen werden, dass sich die angespannte Situation auf den Finanzmärkten im Verlauf des Jahres 2012 beruhigen würde (vgl. Konjunkturtendenzen und Prognosen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] vom 16. September 2010 und 13. Dezember 2011, abrufbar unter www.seco.admin.ch [Aktuell, Medienmitteilungen 2010 bzw. 2011]). Somit bestand kein Grund für eine allzu pessimistische Einschätzung.
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5.3.6. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf eine "eingeschränkte strukturelle Risikofähigkeit" aufgrund des ungünstigen Verhältnisses von Aktiven und Rentnern, indem rund 60 % des Vorsorgekapitals auf Rentner entfalle. Damit scheint sie selber von einer strukturellen Unterfinanzierung der Vorsorgepläne auszugehen. Die Nullverzinsung ist indessen kein angezeigtes Mittel zu deren Behebung (E. 4.2).
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5.3.7. In Gesamtbetrachtung des Gesagten ist die Nullverzinsung gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 26. Januar 2012 unverhältnismässig. Bei diesem Ergebnis können die Fragen nach der Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots (vgl. E. 4.2) offen bleiben.
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5.4. Ob auch die Minderverzinsung, wie von der Vorinstanz angeordnet (vgl. E. 2), zulässig ist, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen.
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6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Vorsorgestiftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. August 2014
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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