BGer 4D_53/2014 | |||
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BGer 4D_53/2014 vom 01.09.2014 | |
{T 0/2}
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4D_53/2014
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Urteil vom 1. September 2014 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des
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Kantons Thurgau vom 21. Mai 2014.
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In Erwägung, | |
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Frauenfeld am 25. April 2014 verfügte, dass der Beschwerdeführer das Einfamilienhaus mit Werkstatt und Einstellhalle an der Strasse U.________ in V.________, sofort, spätestens per 16. Mai 2014, zu verlassen habe;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 21. Mai 2014 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde erhob;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 8. Juli 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll und inwiefern, sondern bloss darum bittet, eine weitere Frist für die Räumung des Mietobjekts zu gewähren, worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2014
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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