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Informationen zum Dokument  BGer 6B_421/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_421/2014 vom 01.09.2014
 
{T 0/2}
 
6B_421/2014
 
 
Urteil vom 1. September 2014
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Februar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO). Er habe angenommen, B.________ habe beim Geschädigten eine Darlehensschuld eintreiben wollen. Er habe nicht gewusst, dass es um Kokain gehe. Er habe dem Geschädigten weder während der Fahrt einen Plastiksack über den Kopf gestülpt oder diesem den Lauf der Schusswaffe in den Mund gehalten noch ihn mit einer Gitarre oder einer Gartenkralle geschlagen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie sich mit seiner Argumentation nicht auseinandersetze und trotz der Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten einseitig auf dessen Sachverhaltsdarstellung abstelle. Ihm könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, gewusst zu haben, dass es zwischen dem Geschädigten und B.________ um die Herausgabe des angeblich für Letzteren transportierten Kokains gegangen sei.
1
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 225 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
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1.2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz und jene der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz in weiten Teilen verweist (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 8 ff. und 24 ff.), offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Vielmehr legt er dar, wie die Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen seien. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er darlegt, wie die beigezogenen Akten zu interpretieren und die Aussagen des Geschädigten zu würdigen seien.
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1.3.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigen die Vorinstanz und die erste Instanz den Umstand, dass sowohl er als auch B.________ unabhängig voneinander ausgesagt haben, die Intervention gegen den Geschädigten habe die Rückzahlung eines Darlehens bezweckt. Sie werten jedoch diese Aussagen als unglaubhaft und als Schutzbehauptung. Für die Vorinstanz bestehen mit der ersten Instanz keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer gemäss den glaubhaften Aussagen des Geschädigten gewusst habe, dass es um Drogen gegangen sei. Die erste Instanz hält dazu fest, in den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von B.________ würden grössere Unstimmigkeiten auffallen. So habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, dass es zwischen B.________ und dem Geschädigten um eine Summe von ungefähr Fr. 40'000.-- gegangen sei, während B.________ angegeben habe, der Geschädigte habe ihm ein Darlehen von Fr. 7'000.-- geschuldet. Dies sei insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, als Belohnung für seine Dienste als Bodyguard von B.________ einen Betrag von Fr. 3'500.-- bis Fr. 4'000.-- bzw. 10 % der Darlehenssumme zu erhalten. Es sei nicht vorstellbar, dass B.________ dem Beschwerdeführer für seine Dienste mehr als die Hälfte des von ihm selbst genannten Darlehensbetrages von Fr. 7'000.-- als Belohnung angeboten habe. Wäre es tatsächlich um ein geschuldetes Darlehen gegangen, so wären die Nötigungshandlungen anders verlaufen. Man wäre beispielsweise mit dem Geschädigten zu einem Bancomaten gefahren mit der Aufforderung, das Geld abzuheben, oder man hätte ihn gezwungen, jemanden damit zu beauftragen. Es leuchte jedoch nicht ein, wie der Beschwerdeführer und B.________ den Geschädigten durch Drohungen, Schläge und Einsperren dazu hätten bringen wollen, das Darlehen zurückzubezahlen, da dieser zu jenem Zeitpunkt das Geld nicht dabei gehabt habe (erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.).
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1.3.3. Die Vorinstanz setzt sich auch mit dem Vorbringen auseinander, wonach die beigezogenen Vorakten den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen würden. Sie legt schlüssig dar, weshalb die Vorakten und die Verurteilung des Geschädigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nichts an der Beweiswürdigung der ersten Instanz ändern. So habe der Geschädigte gemäss seinen Aussagen die Hintermänner aus Angst vor Repressalien verschwiegen. Es sei plausibel, dass dieser nach seiner Verhaftung Angst vor B.________ gehabt habe. Immerhin handle es sich bei diesem um einen Drahtzieher eines Drogenhandelsunternehmens, weshalb der Geschädigte es vorgezogen habe, sämtliche Hintermänner zu verschweigen. Ferner habe der Geschädigte seiner Verteidigerin bereits wenige Tage nach seiner Verhaftung den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt geschildert. Weiter spreche für die Version des Geschädigten, dass es für einen selbstständigen Drogentransporteur, der auf eigene Rechnung arbeitet, eigenartig anmute, wenn dieser das Kokain weder überprüfe noch dessen genaues Gewicht kenne. Der angeklagte Sachverhalt sei auch gestützt auf die Erkenntnisse nach dem Beizug der Strafakten des Verfahrens gegen den Geschädigten als erstellt zu betrachten (Urteil S. 14 f.).
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1.3.4. Der Beschwerdeführer zeigt die behaupteten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Geschädigten zu den Nötigungshandlungen nicht auf. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Waffe. Der Geschädigte beschrieb diese als Pump Action, wobei er nicht mehr angeben konnte, ob es sich um ein Original gehandelt habe oder die Flinte abgesägt gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 10). Dass er sich nach über drei Jahren nicht mehr genau an die Waffe erinnern konnte, erstaunt nicht. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Aussagen des Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer sich am Abend zuvor bei ihm ausgeweint, sich mit ihm ausgesprochen und sogar entschuldigt habe, ergäben wenig Sinn, wenn der Beschwerdeführer wenig später unvermittelt und ohne jeden vernünftigen Grund mit einer Gartenhacke sowie einer Gitarre auf ihn eingeprügelt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl nach seinen eigenen Aussagen als auch jenen des Geschädigten an jenem Abend betrunken war (erstinstanzliches Urteil S. 20 f.; kantonale Akten, act. 9/2 S. 13). Zudem war im Zeitpunkt, als es zu den erwähnten Misshandlungen kam, B.________ wieder anwesend, von welchem der Beschwerdeführer für seine Unterstützung Geld hätte erhalten sollen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen des Geschädigten mit der ersten Instanz als glaubhaft erachtet (Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 25 f.).
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1.3.5. Die Vorinstanz hat sich - teilweise mit Hinweis auf die erste Instanz - hinreichend mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, diese geprüft und widerlegt (Urteil S. 6 ff. und 12 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 23 ff.). Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie sich nicht mit jedem einzelnen seiner Einwände auseinandersetzt. Sie nennt die massgeblichen Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie sich stützt. Der Beschwerdeführer konnte das Urteil in voller Kenntnis der Sache anfechten. Ebenso wenig verletzt die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht.
8
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
4. 
 
Lausanne, 1. September 2014
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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