BGer 1C_7/2014 | |||
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BGer 1C_7/2014 vom 02.09.2014 | |
{T 0/2}
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1C_7/2014
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Urteil vom 2. September 2014 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,
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gegen
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Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
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Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises, Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
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Sachverhalt: | |
A. Am Freitag, 14. Dezember 2012, meldete eine Fahrzeuglenkerin der Kantonspolizei Schwyz, auf der Strasse zwischen Einsiedeln und Biberbrugg fahre ein blaues Fahrzeug "in der Art eines Jeep" mit St. Galler Kennzeichen und der Beschriftung "Defender" sehr langsam, in Schlangenlinien und teilweise auf der Gegenfahrbahn.
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Um 16.30 Uhr stellte die Polizei einen auf einem Parkplatz in Biberbrugg stehenden blauen "Land Rover Defender" mit St. Galler Kennzeichen fest. Auf dem Fahrersitz sass der deutsche Staatsangehörige A.________. Dieser gab an, nicht gefahren zu sein. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,36 und höchstens 4,09 Gewichtspromille.
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B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 aberkannte das Verkehrsamt Schwyz A.________ den ausländischen Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) am 27. November 2013 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Verkehrsamts seien aufzuheben.
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D. Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Verkehrsamt hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf den seines Erachtens zutreffenden Entscheid des Verwaltungsgerichts die Abweisung der Beschwerde.
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A.________ hat auf weitere Bemerkungen verzichtet.
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E. Am 20. Februar 2014 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig (Urteil 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1 mit Hinweis).
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Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, auch die Verfügung des Verkehrsamts sei aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts ist der verwaltungsgerichtliche Entscheid an deren Stelle getreten. Die Verfügung des Verkehrsamts ist damit nicht mehr Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 1A.12/2004 vom 30. September 2004 E. 1.3, in: ZBl 106/2005 S. 43; je mit Hinweisen).
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Der vorinstanzliche Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (Urteil 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist insoweit zulässig.
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Der vorinstanzliche Entscheid ist kantonal letztinstanzlich, weshalb die Beschwerde nach Art. 86 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG offen steht.
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Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist durch ihren Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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1.2. Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG dar (vgl. Urteil 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann somit - wie er (Beschwerde S. 4) einräumt - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen.
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Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 140 IV 57 E. 2.2; 136 II 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor Erlass der Verfügung des Verkehrsamtes keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
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2.2. Zur durch Art. 29 BV geschützten Verfahrensfairness gehört der in Absatz 2 dieser Bestimmung besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und gewährleistet den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen).
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2.3. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 gab das Verkehrsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert 10 Tagen zur in Aussicht genommenen vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung zu äussern. Das Verkehrsamt sandte das Schreiben dem Beschwerdeführer nicht eingeschrieben an seine Adresse in Mallorca (Spanien). Der Beschwerdeführer gibt an, er habe davon am 21. Juni 2013 Kenntnis erlangt. Am 24. Juni 2013 erteilte er seinem schweizerischen Anwalt Vollmacht. Dieser ersuchte mit Schreiben vom 1. Juli 2013 das Verkehrsamt um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und Zustellung der Akten. Gleichentags erliess das Verkehrsamt seine Verfügung.
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2.4. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da das Schreiben vom 7. Juni 2013 dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 21. Juni 2013 zugegangen sei, habe er grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, sich gegenüber dem Verkehrsamt zu äussern. Soweit er mehr Zeit benötigt hätte, wäre ihm zuzumuten gewesen, sich beim Verkehrsamt zu melden.
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Eine Gehörsverletzung wäre nach Auffassung der Vorinstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Übrigen geheilt worden (angefochtener Entscheid E. 3 S. 10).
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Erwägung 2.5 | |
2.5.1. Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden kann, erscheint zweifelhaft. Dass der Beschwerdeführer vom Schreiben vom 7. Juni 2013 erst am 21. Juni 2013 Kenntnis erlangt hat, kann ihm nicht widerlegt werden. Das Verkehrsamt gab ihm Gelegenheit, sich "innert 10 Tagen" zu äussern. Ab wann diese Frist zu laufen beginnt, ergibt sich aus dem Schreiben vom 7. Juni 2013 nicht eindeutig. Diese Unklarheit darf nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Es dürfte deshalb als rechtzeitig anzusehen sein, wenn er 10 Tage nach dem Empfang des Schreibens vom 7. Juni 2013, d.h. am 1. Juli 2013, das Verkehrsamt um Fristerstreckung ersucht hat.
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Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Jedenfalls die Eventualerwägung der Vorinstanz, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre, verletzt kein Bundesrecht.
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2.5.2. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sofern sie nicht besonders schwer wiegt, im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber jener der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 126 I 68 E. 2 S. 72; Urteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3).
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2.5.3. Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Dezember 2012 geäussert. Er gab an, nicht gefahren zu sein, woran er bis heute festhält. Die ermittelte Blutalkoholkonzentration bestritt er nie. Konnte demnach der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Verkehrsamts seine Version des Sachverhalts schildern und war sein Alkoholisierungsgrad - dem für die verfügte Massnahme entscheidende Bedeutung zukommt - unbestritten, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie gegeben wäre, nicht als besonders schwer eingestuft werden.
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2.5.4. Gemäss § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 des Kantons Schwyz (SRSZ 234.110) kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden: a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Abs. 1). Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt (Abs. 2 lit. a).
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Der Vorinstanz stand hier somit volle Kognition zu, weshalb eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sich der Beschwerdeführer umfassend äussern konnte, geheilt worden wäre.
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Selbst wenn der Vorinstanz eine Ermessensüberprüfung untersagt gewesen wäre, hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Denn ein Ermessen stand dem Verkehrsamt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu. Nach der Rechtsprechung ist bei einer Blutalkoholkonzentration wie hier eine medizinische Untersuchung der Fahreignung zwingend anzuordnen (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87 mit Hinweisen). Ebenso ist im Interesse der Sicherheit des Strassenverkehrs der Führerausweis vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401).
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2.6. Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung annehme.
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3.2. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweis).
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3.3. Die Vorinstanz erachtet den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht gefahren, als Schutzbehauptung (angefochtener Entscheid E 2.2. ff. S. 6 ff.). Dies ist nicht offensichtlich unhaltbar. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sprechen zahlreiche Gesichtspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug, das die Auskunftsperson beobachtet hat, gelenkt hat. Diese beschrieb das Fahrzeug mitsamt dem Lenker, der sich allein darin befunden habe, mit verschiedenen Einzelheiten so genau, dass eine Verwechslung schwer möglich erscheint. Die Polizei traf den Beschwerdeführer sodann auf dem Fahrersitz an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dort hätte sitzen sollen, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hätte. Die ermittelte ausserordentlich hohe Blutalkoholkonzentration ist sodann, wie gesagt, unbestritten. Eine solche Blutalkoholkonzentration stellt ein erhebliches Indiz für eine Alkoholabhängigkeit dar (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist es klar nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Fahreignung bejaht hat. Auf den angefochtenen Entscheid kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) sowie dem Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2014
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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